Über eine betriebsstätte erzielte einkünfte

Die Besteuerung des Einkommens von Nichtansässigen in Spanien ist sehr unterschiedlich, je nachdem ob eine Betriebsstätte auf spanischem Staatsgebiet existiert oder nicht; daher ist dieses Konzept von besonderer Wichtigkeit.

DEFINITION DER BETRIEBSSTÄTTE

Als über eine Betriebsstätte operierend werden diejenigen Personen oder Körperschaften angesehen, die auf spanischem Staatsgebiet über folgende Körperschaften verfügen:

  • Ort der Leitung

  • Zweigniederlassungen

  • Geschäftsstellen

  • Fabriktionsstätten

  • Werkstätten

  • Lager, Geschäftslokale und andere Körperschaften

  • Bergwerke

  • Erdöl- oder Gasschächte

  • Steinbrüche

  • Land- und Forstwirtschaftsbetriebe, Tierzuchtbetriebe oder sonstige Stätten zu Zwecken der Erschließung oder des Abbaus natürlicher Ressourcen

  • Bau-, Installationsausführungen oder Montagegewerke, deren Dauer sechs Monate überschreitet

Wenn also der Nichtansässige in irgendeiner Form in Spanien fortwährend oder hauptsächlich über Anlagen oder Arbeitsstätten jeglicher Art verfügt, an denen er seine gesamte oder einen Teil seiner Tätigkeit verrichtet, oder wenn er in Spanien über einen Agenten verfügt, der befugt ist, im Namen und zu Lasten der nicht ansässigen Person oder Körperschaft vertraglich zu handeln, vorausgesetzt, er übt diese Befugnisse gewohnheitsmäßig aus, so geht man davon aus, dass der Nichtansässige in Spanien über eine Betriebsstätte operiert.

BEMESSUNGSGRUNDLAGE, STEUERSATZ, ABZÜGE, ERHEBUNGSZEITRAUM, ANFALL UND ZUSÄTZLICHE BESTEUERUNG

Nichtansässige, die Einkommen über eine Betriebsstätte in Spanien erwirtschaften, müssen die gesamten Einkommen, die dieser Betriebsstätte zuzuordnen sind, versteuern, unabhängig davon, an welchem Ort diese erzeugt werden.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für Betriebsstätten wird bestimmt durch die allgemeinen Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes; zur Anwendung kommen die Ausgleichsregelungen für Bemessungsgrundlagen mit negativem Saldo (fünfzehn Jahre), unter Berücksichtigung folgender Besonderheiten:

  • Anwendung der Bestimmungen für Geschäfte zwischen Personen mit engen geschäftlichen Beziehungen, für solche der Betriebsstätte mit der Zentrale oder mit einer anderen Betriebsstätte des gleichen Zentralunternehmens

  • generelle Nichtabsetzbarkeit der Zahlungen, die die Betriebsstätte an die Zentrale in Form von Lizenzgebühren, Zinsen, Provisionen, technischen Dienstleistungen und aufgrund des Gebrauchs oder der Überlassung von Gütern oder Anrechten tätigt

  • Absetzbarkeit des Teils der Geschäftsführungs- und der allgemeinen Verwaltungskosten, die das Zentralunternehmen der Betriebsstätte zuschreibt, sofern diese in der Buchhaltung der Betriebsstätte aufgeführt und fortlaufend zugeschrieben werden sowie angemessen sind. Zur Festlegung dieser Ausgaben ist vorgesehen, dass die Steuerpflichtigen den Steuerbehörden Bewertungsvorschläge der Geschäftsführungs- und der allgemeinen Verwaltungskosten, die absetzbar sind, unterbreiten.

Steuersatz

Generell 35%

Forschungsarbeit und Nutzbarmachung

von Kohlenwasserstoffen 40%

Abzüge und Vergünstigungen

Die Betriebsstätten können auf ihre gesamte Steuerschuld die gleichen Abzüge und Vergütungen anwenden wie die Steuerpflichtigen der Körperschaftsteuer.

Erhebungszeitraum und Fälligkeit

Der Erhebungszeitraum stimmt mit dem deklarierten Geschäftsjahr überein und darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Steuer wird am letzten Tag des Erhebungszeitraums fällig.

Die Betriebsstättten sind zur Einhaltung derselben Buchhaltungs, Ausweisungs- und Formalauflagen verpflichtet wie die ansässigen juristischen Personen.

Zusatzbesteuerung

Wenn Betriebsstätten von nichtansässigen Körperschaften (keine natürlichen Personen) Einkünfte ins Ausland überführen, werden sie einer Zusatzbesteuerung von 15 Prozent der überführten Beträge unterworfen.

Diese Abgabe entfällt nicht auf denjenigen Betriebsstättten, deren Hauptgeschäftsstelle sich in einem anderen Staat der EU oder in einem Staat befindet, der mit Spanien ein Abkommen unterzeichnet hat, in dem ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen werden.

Die Steuererklärung erfolgt auf dem Formular 210 innerhalb eines Monats vom Datum der Überführung der Einkünfte ins Ausland.

EINBEHALTUNGEN, VORAUSZAHLUNGEN UND RATENZAHLUNGEN. STEUERERKLÄRUNG

Einbehaltungen und Steuervorauszahlungen

Die Betriebsstätten unterliegen bei der Besteuerung ihrer Einkünfte dem gleichen Einbehaltungssystem wie die Körperschaften, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen.

Steuervorauszahlungen

Die Betriebsstätten sind verpflichtet, zu den gleichen Bedingungen Steuervorauszahlungen zu leisten, wie die Körperschaften, die der Körperschaftsteuer unterliegen. Die formellen Verpflichtungen hinsichtlich der Steuervorauszahlungen sind:

  • Fristen:

  • Die ersten 20 Kalendertage im April, Oktober und Dezember

  • Formulare:

  • Generell: Formular 202

Wenn keinerlei Steuervorauszahlungen zu leisten sind, ist eine Abgabe des Formulars 202 nicht erforderlich.

  • Grossunternehmen, Formular 218

Dieses Formular muss vorgelegt werden, auch wenn keine Zahlung zu leisten ist

  • Abgabestelle:

  • Formular 202

Das Formular 202 sowie die entsprechende Einzahlung können bei allen mit der Erhebung von Abgaben beauftragten Institutionen (Banken, Sparkassen oder Kreditinstitute) auf spanischem Staatsgebiet vorgelegt werden.

  • Grossunternehmen, Formular 218

Die Abgabe des Formulars 218 muss auf jeden Fall auf elektronischem Weg erfolgen.

Steuererklärung

Die Betriebsstätten müssen die Steuererklärung auf den gleichen Formularen und mit den gleichen Fristen vorlegen, wie die ansässigen Körperschaften, die der Körperschaftsteuer unterliegen.

  • Frist:

Die 25 Kalendertage nach Ablauf von sechs Monaten nach der Beendigung des Erhebungszeitraumes

  • Formulare:

200 oder 201

  • Abgabestelle: (siehe Tabelle)

Quelle: spanisches Finanzamt AEAT,  hier unten die komplette Version.