Steuersitzes

IN SPANIEN ERZIELTE EINKÜNFTE

Die beiden herkömmlichen Kriterien, nach denen man ein Einkommen als auf spanischem Staatsgebiet erzielt ansehen kann, sind das der Territorialität und das der Zahlung. Allerdings kommt das Zahlungskriterium aufgrund der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Gesetzgebung nur für die ausdrücklich dafür in Betracht kommenden Einkünfte zur Anwendung. Im Anschluss werden für jede Art von Einkommen die Kriterien angegeben, aufgrund derer diese als auf spanischem Staatsgebiet erzielt angesehen werden.

Einkommen aus Wirtschaftstätigkeiten

  • Einkünfte aufgrund einer Betriebsstätte auf spanischem Staatsgebiet

  • Ohne Betriebsstätte erzielte Einkünfte, wenn:

  • sie von wirtschaftlichen Tätigkeiten auf spanischem Staatsgebiet herrühren, mit Ausnahme der Einkünfte aus der Körperschaft oder Montage von Maschinen oder Installationen aus dem Ausland, wenn diese vom Lieferanten ausgeführt werden und ihr Betrag 20 Prozent des Anschaffungspreises nicht übersteigt. Ungeachtet dessen werden Einkünfte, die aus internationalen An- und Verkaufsgeschäften herrühren, einschließlich der Nebenkosten und Vermittlungsgebühren, als nicht auf spanischem Staatsgebiet erworben angesehen.

  • es sich um Dienstleistungen handelt, die auf spanischem Staatsgebiet in Anspruch genommen wurden. Wenn diese Dienstleistungen teilweise für wirtschaftliche Tätigkeiten auf spanischem Staatsgebiet erbracht werden, wird nur der Teil als in Spanien erworben angesehen, der für die in Spanien durchgeführte Tätigkeit erbracht wurde.

  • sie aus persönlichen Darbietungen von Künstlern und Sportlern auf spanischem Staatsgebiet herrühren, auch wenn sie von anderen Personen oder Körperschaften erhalten werden

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • Generell, wenn sie von einer persönlichen, auf spanischem Staatsgebiet ausgeübten Beschäftigung herrühren.

  • öffentliche Vergütungen seitens der spanischen öffentlichen Verwaltung, es sei denn, die Arbeit erfolgt vollständig im Ausland und besagte Einkünfte unterliegen der Personensteuer im Ausland.

  • Vergütungen von Schiff- und Luftfahrtangestellten auf internationalen Routen, die von ansässigen Unternehmern oder Körperschaften oder von Betriebsstätten auf spanischem Staatsgebiet entrichtet werden, es sei denn, die Arbeit wird ausschliesslich im Ausland geleistet und ist als solche einer Personensteuer im Ausland unterworfen.

Altersbezüge und ähnliche Leistungen

  • Wenn diese von einer in Spanien ausgeübten Beschäftigung herrühren

  • Wenn sie von einer auf spanischem Staatsgebiet ansässigen Person oder einer Körperschaft oder von einer Betriebsstätte auf eben diesem Staatsgebiet entrichtet werden

Entgelte von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern, von Versammlungen, die diese Funktion ausüben oder von Vertretungsorganen

  • Wenn diese von einer auf spanischem Staatsgebiet ansässigen Körperschaft entrichtet werden.

Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen

  • Dividenden und andere Einkünfte aus Eigenkapitalbeteiligungen an in Spanien ansässigen Körperschaften

  • Zinsen und andere Einkünfte aus der Abtretung von Eigenkapital an Dritte, gezahlt von auf spanischem Staatsgebiet ansässigen Personen oder Körperschaften oder von Betriebsstätten auf spanischem Staatsgebiet, oder Entgelte für Kapitalüberlassungen, die auf spanischem Staatsgebiet verwendet worden sind

  • Lizenzgebühren, die von in Spanien ansässigen natürlichen Personen oder Körperschaften oder von Betriebsstätten auf besagtem Staatsgebiet entrichtet worden sind oder auf spanischem Staatsgebiet verwendet werden

  • Sonstige Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, die nicht in den vorherigen Punkten aufgeführt worden sind und die von in Spanien ansässigen natürlichen Personen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben oder Körperschaften oder von Betriebsstätten entrichtet werden, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben

Einkünfte aus Immobilienvermögen

  • Einkünfte, die direkt oder indirekt aus Immobilien auf spanischem Staatsgebiet oder aus Anrechten im Zusammenhang damit stammen

Einkünfte aus dem Besitz erschlossener Immobilien ohne wirtschaftliche Zwecke, die natürlichen Steuerpflichtigen zugerechnet werden

  • Aus Immobilien auf spanischem Staatsgebiet

Veräußerungsgewinne

  • Wenn sie aus Wertpapieremissionen von ansässigen Personen oder Körperschaften stammen

  • Wenn sie aus sonstigem beweglichem Vermögen auf spanischem Staatsgebiet oder von Anrechten, die auf diesem Staatsgebiet geltend zu machen sind, stammen

  • Wenn sie aus Immobilien stammen, die sich auf spanischem Staatsgebiet befinden

  • Wenn zum Vermögen des Steuerpflichtigen Güter oder Anrechte gehören, auf die im besagten Staatsgebiet Steuern zu entrichten sind oder die dort ausgeübt werden, auch wenn sie nicht aus einer vorherigen Transaktion stammen, wie zum Beispiel Spielgewinne Transaktion stammen, wie zum Beispiel Spielgewinne.

STEUERBEFREIUNGEN

Von dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes” (IRNR**) sind unter anderem folgende Einkünfte befreit, die von Nichtansässigen ohne Betriebsstätte erzielt werden:

Einkünfte, die entsprechend den Regeln des

„Impuesto sobre la Renta de Personas Físicas”(IRPF)* steuerfrei sind und von natürlichen Personen erzielt werden,wie zum Beispiel:

  • Stipendien:

    Seit dem 1. Januar 2004 sind öffentliche Stipendien und Stipendien von gemeinnützigen Körperschaften, die unter die Sonderregelungen des Titels II des Gesetzes 49/2002 vom 23. Dezember zur Besteuerung von gemeinnützigen Körperschaften und der Steuervergünstigungen für Mäzenatentum fallen, steuerfrei, sofern es sich bei besagten Stipendien um ordnungsgemäße Studien sowohl in Spanien als auch im Ausland für alle Stufen und Grade des Ausbildungssystems handelt. Ebenfalls befreit sind die öffentlichen Stipendien und die, die von den oben erwähnten gemeinnützigen Körperschaften zur Forschung auf den Gebieten erteilt werden, die das Königliche Dekret 1326/2003 vom 24. Oktober festlegt, mit dem das Statut des Forschungsstipendiums gebilligt wird, sowie diejenigen, die von den besagten Körperschaften zu Forschungszwecken an Beamte und andere Personen im öffentlichen Dienst sowie an Lehrer und Forscher an Universitäten vergeben werden.

Bis zum 31. Dezember 2003 waren die öffentlichen Studienbeihilfen für alle Stufen und Grade des Ausbildungssystems bis hin zum Diplom oder einem gleichwertigem Abschluss von der Steuer befreit.

  • Altersbezüge

Von der spanischen Sozialversicherung anerkannte Renten für dauerhafte, hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit oder hochgradige Invalidität oder Beamtenpensionen in Folge von dauerhafter Berufsuntauglichkeit oder Arbeitsunfähigkeit.

  • Lotteriegewinne,Wetten und Verlosungen Lotteriegewinne und Gewinne aus Wetten der staatlichen Körperschaft „Loterías y Apuestas del Estado” und den entsprechenden Körperschaften der Autonomien sowie die des spanischen Roten Kreuzes und der staatlichen Blindenorganisation

„Organización Nacional de Ciegos”

Altersversorgungsrente im Rahmen des Königlichen Dekrets 728/1993 vom 14. Mai, mit dem die Altersversorgungsrenten für spanische Auswanderer geregelt werden

Zinsen und Gewinne aus beweglichem Vermögen, die Ansässige in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erzielen oder die durch in einem anderen Mitgliedstaat der EU gelegene Betriebsstätten besagter Ansässiger erzielt werden, mit drei Ausnahmen:

Wenn die Zinsen und/oder Gewinne über ein Steuerparadies (Anlage III) erzielt werden

Wenn es sich um Gewinne handelt, die aus Aktiengeschäften, Beteiligungen oder anderen Anrechten an einer Körperschaft stammen, deren Aktiva hauptsächlich aus Immobilien in Spanien bestehen

Wenn es sich um Veräußerungsgewinne aus Aktiengeschäften, Beteiligungen oder anderen Anrechten an einer Körperschaft handelt und der Steuerpflichtige zu irgendeinem Zeitpunkt in den 12 Monaten vor der Veräußerung direkt oder indirekt mit mindestens 25 Prozent am Kapital oder Vermögen der besagten Körperschaft beteiligt war

Einkünfte aus staatlichen Wertpapieren, es sei denn, sie werden über ein Steuerparadies erzielt (Anlage III)

Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus inSpanien von Nichtansässigen herausgegebenenWertpapieren

Einkünfte aus Konten Nichtansässiger. Damit diese Konten vom Quellenabzug befreit sind, kann der Steuerpflichtige seinen Status als steuerpflichtig hinsichtlich des „Impuesto sobre la Renta de no Residentes” (IRNR**) bei der zuständigen Stelle entweder durch eine Bescheinigung der

Steuerbehörden des Wohnsitzes oder durch Vorlage einer Erklärung nachweisen, in der er angibt, in einem anderen Staat steuerpflichtig zu sein. Die besagte Erklärung muss in der Form vorgelegt werden, die in Anlage VI der Verordnung vom 9.12.1999, mit der die Formulare 216 und 296 gebilligt werden, festgesschrieben ist.

Auf der anderen Seite sind die „Banco de España” (Spanische Notenbank) und die eingetragenen Körperschaften, auf die sich die gesetzlichen Bestimmungen für Geschäfte mit dem Ausland beziehen und bei denen Konten Nichtansässiger in Spanien bestehen, verpflichtet, das Formular 291

„Einkommensteuer Nichtansässiger. Informative Erklärung der Einkünfte aus Konten von Nichtansässigen“ vorzulegen, mit dem Ziel, die Steuerbehörden über besagte Konten zu informieren.

Die von in Spanien ansässigen Tochtergesellschaften an ihr in einem anderen Land der EU ansässiges Mutterunternehmen ausgeschütteten Gewinne, vorausgesetzt, es werden gewisse Bedingungen erfüllt

Die Muttergesellschaft ist die Firma, die eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital einer anderen Gesellschaft hält. Die Tochtergesellschaft ist das beteiligte Unternehmen. Damit diese Steuerbefreiung zur Anwendung kommt, darf die Muttergesellschaft nicht in einem Staat oder Gebiet ansässig sein, das als Steuerparadies betrachtet wird (Anlage III).

Einkommen aus Wertpapierübertragungen oder die Rückführung von Beteiligungen an Investmentfonds, die auf offiziellen Sekundärmärkten für spanische Wertpapiere gehandelt werden, die von Personen oder Körperschaften erzielt werden, die ein einem Staat ansässig sind, mit dem Spanien ein Abkommen mit einer Klausel über Informationsaustausch unterzeichnet hat, es sei denn, diese Einkünfte werden über ein Steuerparadies (Anlage III) erwirtschaftet.

Stipendien und andere Beträge natürlicher Personen, die im Rahmen von internationalen Abkommen und Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Bildung oder im Rahmen des vom spanischem Kabinet gebilligten Jahresplans für internationale Zusammenarbeit von den öffentlichen Behörden gezahlt wurden

Quelle: spanisches Finanzamt AEAT,  hier unten die komplette Version.