Sonderverfahren zur bestimmung der einbehaltungen bei einkünften aus nichtselbständiger arbeit im falle einer wohnortänderung
Es handelt sich dabei um ein freiwilliges Verfahren, das von nichtselbständigen Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden kann und das dazu dient, bei den Einbehaltungen auf die Arbeitseinkünfte die Auswirkungen des Wohnsizwechsels vorwegzunehmen. Die Zahlungspflichtigen, d.h. die Arbeitgeber, müssen in Spanien ansässig sein oder über eine Betriebsstätte in Spanien verfügen.
Die nichtselbständigen Arbeitnehmer, die nicht unter die Einkommensteuer natürlicher Personen fallen, die diesen Status aber in Folge eines Umzuges in spanisches Staatsgebiet erwerben, können die Steuerbehörde per Mitteilungsformular modelo 147 über diesen Tatbestand informieren.
Damit dieses Verfahren zur Anwendung kommen kann, müssen effektive Daten bezüglich des Arbeitsverhältnisses erbracht werden, die beweisen, dass sich aufgrund des besagten Arbeitsverhältnisses ein Aufenthalt in Spanien von mehr als 183 Tagen in dem Kalenderjahr, in dem der Umzug stattfindet oder andernfalls im darauffolgenden Kalenderjahr ergeben wird.
Die nichtselbständigen Arbeitnehmer, die nicht nach dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes” (IRNR)** zu besteuern
sind, diesen Status aber infolge eines von ihrem Arbeitgeber angeordneten Umzugs ins Ausland erlangen, können die Steuerbehörde per Mitteilungsformular 247 darüber informieren .
Damit dieses Verfahren zur Anwendung kommen kann, müssen effektive Daten hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses erbracht werden, die beweisen, dass aufgrund der Arbeit im Ausland, der Aufenthalt in dem besagten Land mehr als 183 Tage im dem Kalenderjahr, in dem der Umzug stattfindet oder anderenfalls im darauffolgenden Jahr betragen wird.
Die Anwendung dieses Verfahrens befreit den Arbeitnehmer nicht davon, den Steuerbehörden seine neue Ansässigkeit nachzuweisen.
Aufgrund des Mitteilungsformulars 147 oder 247 sowie der vorgelegten Dokumentation erstellt die Steuerbehörde dem Arbeitnehmer einen Nachweis zur Vorlage beim Arbeitgeber, damit dieser im ersten Fall die Einbehaltungen entsprechend den Regeln des „Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas” (IRPF)* und im zweiten Fall entsprechend den Regeln des „Impuesto sobre la Renta de no Residentes” (IRNR)** von dem im besagten Dokument angegebenen Zeitpunkt an vornehmen kann.
Quelle: spanisches Finanzamt AEAT, hier unten die komplette Version.