Einkommen und Steuern

Jeder Arbeitnehmer erhält ein Arbeitsentgelt in Form einer regelmäßigen, in der Regel monatlichen, Vergütung.

Der Arbeitgeber führt im Auftrag des Arbeitnehmers für dessen Monatslöhne Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge ab. Folgende Beispiele zeigen Brutto- und Nettolöhne im Vergleich, d. h. vor und nach Abzug der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge.

Die Beträge in dieser Tabelle sind Durchschnittsgehälter berechnet für einen Arbeitnehmer unter 65 Jahren mit einer 40-Stunden-Woche, ohne Sondervergütungen, Zuschüsse und sonstige Zuschläge. Die Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich auf 6,3 % und als Einkommensteuer (IRPF) werden in diesem Fall 10 % veranschlagt. Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nach der familiären Situation des Arbeitnehmers, des Beschäftigungszeitraums und der Art des Arbeitsvertrages.

Hat der Arbeitnehmer keinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien, werden 25 % Einkommensteuer einbehalten, bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten liegt der Satz bei 2 %.

BerufBruttomonatsgehaltSozialversicherungSteuernNettomonatsgehalt
Kellner953 EUR60,51 EUR95,30 EUR797,19 EUR
Call-Center-Mitarbeiter886 EUR56,26 EUR88,60 EUR741,14 EUR
Diplomingenieur2 130 EUR139,08 EUR213 EUR1 777,92 EUR
Informatiker1 216 EUR77,26 EUR121 EUR1 017,74 EUR
Verwaltungsangestellter936 EUR59,43 EUR93,60 EUR782,97 EUR
Gesetzlicher Mindestlohn735,90 EUR 707,70 EUR

1. DIREKTE STEUERN

A. Einkommensteuer auf Einkünfte und Kapitalerträge (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, IRPF): Grundlage und Gegenstand der Besteuerung sind sämtliche Einkünfte aus nicht selbstständiger und selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Die Summe der Einkünfte entspricht dem Einkommen eines Steuerjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Der Steuertarif ist progressiv, d. h. die Steuerbelastung wächst bei steigender Bemessungsgrundlage, wobei das Existenzminimum nicht versteuert werden muss. Eine Steuererklärung muss ab einem Jahreseinkommen von 22 000 EUR, das bei einem einzelnen Zahlenden (Arbeitgeber) erzielt wurde, abgegeben werden.

Die Steuererklärung muss in den Monaten Mai bis Juni des auf das Steuerjahr folgenden Jahres abgegeben werden. Erfolgt keine oder eine verspätete Abgabe, wird ein Säumniszuschlag fällig.

Wer in einem Steuerjahr 183 Tage oder länger in Spanien wohnt, muss für alle seine Einkünfte in Spanien eine Steuererklärung abgeben, unabhängig davon, wo er die Einkünfte erzielt hat. Bei der Bestimmung des „steuerlichen Wohnsitzes“ spielen andere Aspekte eine Rolle, z. B. die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, Wohnsitz der Familienangehörigen, Ort, an dem hauptsächlich der Arbeit nachgegangen wird, usw. Deshalb ist es wichtig, sich zu informieren, wenn Unklarheiten bestehen.

Zieht ein Arbeitnehmer, der weniger als 183 Tage in Spanien gearbeitet hat, in ein anderes Land des EWR, kann er die Rückerstattung der laut seiner Gehaltsabrechnung einbehaltenen Steuer beantragen. Hierzu muss er das Formular 215, eine Wohnsitzbescheinigung des Landes, in das er umzieht, und eine Bescheinigung über die einbehaltenen Steuern bei der Steuerverwaltungsbehörde vorlegen. Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Rückerstattung beträgt 4 Jahre.

B. Körperschaftssteuer: Die spanische Körperschaftssteuer ist der beschriebenen Einkommensteuer ähnlich, sie betrifft jedoch juristische Personen. Der Körperschaftssteuersatz liegt derzeit bei 30 % für große Unternehmen und 25 % für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Es gibt jedoch auch Sondersteuersätze.

C. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bemessungsgrundlage ist der Erwerb von Gütern und Leistungen von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden.

2. INDIREKTE STEUERN:

A. Mehrwertsteuer (Impuesto sobre el valor añadido, IVA): Über die Mehrwertsteuer werden von Unternehmern oder Selbstständigen erbrachte Warenlieferungen und Dienstleistungen sowie die Einfuhr von Gütern besteuert. Die Steuersätze liegen bei 4 %, 10 % oder 21 %. Je nach Art der Waren sieht das spanische Steuergesetz Umsatzsteuerbefreiungen vor.

B. Besteuerung von Vermögensübertragungen und Rechtshandlungen: Besteuert werden hier bestimmte Rechtsgeschäfte, die Anfertigung von Rechts- und Geschäftsdokumenten, beispielsweise beim Kauf von Immobilien oder bei der Bestellung von Hypotheken.

Ferner gibt es andere SONDERSTEUERN, die beim Kauf bestimmter Güter wie Alkohol, Tabak und Benzin erhoben werden.

Außer diesen staatlichen Steuern bzw. Steuern, deren Erhebung vollständig oder teilweise den autonomen Gemeinschaften überlassen werden, werden weitere ÖRTLICHE STEUERN von den Gemeinden erhoben, z. B. die Grundsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer.

Quelle:

Europäische Kommission

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Spanien

Steuerbelastung

Gemäß einer Studie von der OCDE stieg die steuerliche Belastung in Spanien vom Jahr 2000 auf das Jahr 2002 um 1,1 %. Noch mehr stiegen die Steuern insgesamt in der Türkei (1,3 %) und in Österreich (1,4 %). Zurückgegangen ist die steuerliche Belastung in Deutschland(-1 %), in Portugal(-3,3 %) und in Irland sogar um 6,2 %.

Insgesamt betrachtet ist Spanien aber bei weitem nicht das Land, in dem die meisten Steuern bezahlt werden müssen. Z.B. bezahlt eine durchschnittliche spanische Familie mit einem Einkommen und zwei Kindern 10,4 % von seinen Einnahmen Steuern an das Finanzamt. Eine französische Familie bezahlt 14,2 %, eine deutsche 18,6 %, eine finnländische 23 % und eine dänische sogar 30,5 %. Schlechter weg kommen die Alleinstehenden ohne Kindern in Spanien. Diese Gruppe zahlt im Schnitt 13,6 % der Einnahmen an Steuern.

Von seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.