Steuern Nichtansässiger

Man geht davon aus, dass eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn irgendeinerder folgenden Umstände auf sie zutrifft:

Aufenthalt in Spanien für mehr als 183 Tage im Kalenderjahr. Zur Bestimmung dieser Aufenthaltsdauer werden die sporadischen Abwesenheiten mit berechnet, es sei denn, die besagte Person weist ihre Steuerpflicht in einem anderen Land nach. Im Falle von sogenannten Steuerparadiesen können die Steuerbehörden den Nachweis darüber verlangen, dass die besagte Person sich 183 Tage pro Kalenderjahr in diesem Steuerparadies aufhält.

Bei der Bestimmung der Aufenthaltsdauer werden die vorübergehenden Aufenthalte in Spanien nicht in Betracht gezogen, die sich in Folge von Verpflichtungen zu unentgeltlicher kultureller oder humanitärer Zusammenarbeit mit den spanischen Behörden ergeben..

Wenn Spanien direkt oder indirekt der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der wirtschaftlichen Interessen ist.

Ebenso wird davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn entsprechend den obigen Kriterien der rechtlich nicht getrennte Ehepartner und die minderjährigen, von ihm abhängigen Kinder generell in Spanien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, er beweist das Gegenteil.

Ferner werden die natürlichen Personen spanischer Staatsangehörigkeit, die ihren neuen Wohnsitz in einem Steuerparadies nachweisen können (Anlage III), weiterhin als steuerpflichtig hinsichtlich des

„Impuesto sobre la Renta de de Personas Físicas”(IRPF)* angesehen, sowohl für den Erhebungszeitraum, in dem sie ihren Wohnsitz geändert haben als für die nachfolgenden vier Erhebungszeiträume.

Eine natürliche Person gilt jeweils für das gesamte Kalenderjahr als Ansässiger oder Nichtansässiger, da der Wohnsitzwechsel nicht als Unterbrechung des Erhebungszeitraums angesehen wird.

Nachweis des Steuersitzes

Der Steuersitz wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörden des entsprechenden Landes nachgewiesen. Die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigungen beträgt ein Jahr. Eine Person kann eine Aufenthaltsgenehmigung oder eine administrative Ansässigkeit in einem Staat haben, ohne dort als steuerpflichtig zu gelten.

Sondertatbestände

Als einkommensteuerpflichtig im Sinne des

Impuesto sobre la Renta de de Personas Físicas” (IRPF)* werden die natürlichen Personen spanischer Nationalität, ihr rechtlich nicht geschiedener Ehepartner sowie ihre minderjährigen Kinder angesehen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, wenn es sich dabei um folgende Fälle handelt:

  • Mitglieder von spanischen diplomatischen Vertretungen, einschließlich des Chefs der Vertretung sowie der Mitglieder des diplomatischen Corps, der Verwaltung, Techniker oder Bedienstete derselben.
  • Mitglieder der spanischen Konsulate, sowohl die Leiter als auch Beamte oder Angestellte derselben, mit Ausnahme der Honorarvizekonsule oder honorarkonsularischen Vertreter sowie des dazugehörigen Personals.

  • Amtsträger oder Angestellte des spanischen Staates als Mitglieder ständiger Delegationen und Vertretungen bei internationalen Organisationen oder Mitglieder von Beobachterdelegationen oder -missionen im Ausland.

  • Aktive Beamte, die im Ausland ein offizielles Amt oder eine Anstellung ohne diplomatischen oder konsularen Charakter innehabe.

In folgenden Fällen gelten diese
Tatbestände als nicht erfüllt:

  • Die oben aufgeführten Personen sind keine aktiven Beamten oder Amtsträger und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintreten irgendeiner der obigen Tatbestände im Ausland.

  • Im Falle rechtlich nicht geschiedener Ehepartner oder minderjähriger Kinder, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits im Ausland hatten, ehe der Ehepartner, Vater oder Mutter den oben aufgeführten Status erwarben.

Im Sinne der Gegenseitigkeit sind die Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, sei es aufgrund ihres Status als Mitglied ausländischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen, oder als Mitglied internationaler, in Spanien ansässiger Organisationen, einkommensteuerpflichtig im Sinne des „Impuesto sobre la Renta de no Residentes” (IRNR**) und nicht als national Steuerpflichtige im Sinne des „Impuesto sobre la Renta de Personas Físicas”(IRPF)*.

Ansässigkeit im Rahmen von Abkommen

In allen von Spanien unterzeichneten Abkommen geht man bei der Definition der Ansässigkeit in einem Staat von den nationalen rechtlichen Vorschriften des jeweiligen Staates aus. Wenngleich jeder Staat unterschiedliche Kriterien festlegen kann, können zwei Staaten dieselbe Person als ansässig betrachten.

Für solche Fälle legen die Abkommen generell die folgenden Kriterien fest, um zu vermeiden, dass eine Person in beiden Staaten als ansässig angesehen wird:

  • die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über einen ständige Wohnstätte verfügt.

  • sollte sie in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte haben, gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen.

Beziehungen unterhält (Mittelpunkt der Lebensinteressen)

  • sollte die Ansässigkeit nicht auf diese Weise bestimmbar sein, gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • sollte sie im allgemeinen in beiden Staaten oder in keinem der beiden wohnen, gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

  • und sollte sie die Staatsangehörigkeit beider Staaten oder keiner der beiden haben, werden die zuständigen Behörden die Frage in gegenseitigem Einvernehmen regeln.

ANSÄSSIGKEIT JURISTISCHER PERSONEN

Bine Körperschaft gilt als in Spanien ansässig, wenn einesder folgenden Kriterien auf sie zutrifft:

  • sie wurde entsprechend der spanischen Gesetzgebung gegründet.

  • sie hat ihren Gesellschaftssitz auf spanischem Staatsgebiet.

  • sie hat ihre tatsächliche Geschäftsleitung auf spanischem Staatsgebiet. Unter tatsächlicher Geschäftsleitung auf spanischem Staatsgebiet versteht man, wenn dort die Leitung und die Kontrolle ihrer gesamten Tätigkeit ansässig ist.

Sollte sich ein Ansässigkeitswechsel ergeben, endet der Erhebungszeitraum im Augenblick des besagten Wechsels.

Nachweis des steuerlichen Ansässigkeit

Eine juristische Person weist ihren Steuersitz in einem Land durch eine von den dortigen Steuerbehörden ausgestellte Bescheinigung nach. Die Gültigkeit einer solchen Bescheinigung beträgt ein Jahr.

WAHLMÖGLICHKEIT FÜR NATÜRLICHE PERSONEN, DIE AUFGRUND EINER DURCH EINEN ARBEITSVERTRAG BEDINGTEN VERLEGUNG DES WOHNSITZES AUF SPANISCHES STAATSGEBIET IN SPANIEN STEUERPFLICHTIG SIND

Gemäß den seit 1. Januar 2004 geltenden rechtlichen Vorschriften können die natürlichen Personen, die aufgrund der Verlegung Ihres Wohnsitzes nach Spanien dort steuerlich ansässig werden, für den Erhebungszeitraum, in den der Wohnortwechsel fällt sowie für die fünf darauffolgenden Erhebungszeiträume zwischen der Möglichkeit der Besteuerung nach dem

„Impuesto sobre la Renta de Personas Físicas”(IRPF)* und dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes” (IRNR**) wählen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • dass sie in den 10 Jahren vor ihrem Umzug in spanisches Staatsgebiet nicht in Spanien ansässig waren.

  • dass der Umzug in spanisches Staatsgebiet aufgrund eines Arbeitsvertrages erfolgt.

  • dass die entsprechende Arbeit tatsächlich in Spanien geleistet wird.

  • dass die entsprechende Arbeit für ein in Spanien ansässiges Unternehmen, eine dort ansässige Körperschaft oder für die Betriebsstätte einer in Spanien nicht ansässigen Körperschaft geleistet wird.

  • dass die Arbeitsentgelte aus diesem Arbeitsverhältnis nicht von dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes” (IRNR**) befreit sind.

Der Steuerpflichtige, der sich für die Besteuerung nach dem dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes” (IRNR**) entscheidet, unterliegt der beschränkten Vermögensteuerpflicht.

Hinsichtlich des Verfahrens zur Ausübung dieser Option steht eine entsprechende Ausführungsbestimmung aus

Quelle: spanisches Finanzamt AEAT,  hier unten die komplette Version.