Testament in Spanien
Testament in Spanien – deutsches oder spanisches Testament?
Was muss bei einem Testament in Spanien beachtet werden?
Viele Deutsche, die in Spanien Vermögen besitzen, machen, sich Gedanken, was bei einem Testament, in dem insbesondere oder auch das spanische Vermögen berücksichtigt werden soll, beachtet werden muss. Welches Erbrecht wird angewendet und sollte ein spanisches oder ein deutsches Testament hinterlegt werden?
Es ist unbedingt davon abzuraten, im Alleingang ein handschriftliches Testament zu verfassen, da einerseits viele folgenschwere Fehler unterlaufen können und außerdem ist bei einem per Hand geschrieben Testament ein Erbschein notwendig!
Unserer Kanzlei hilft Ihnen gern bei der Analyse Ihrer Situation, auf Wunsch erstellen wir für Sie die Erbrechts- und Steuerplanung und helfen auch bei der Erstellung des entsprechenden Testamentes.
Bei Interesse, einfach per E-Mail oder telefonisch melden.
Anwendbares Erbrecht – Grundsatz
Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO kommt es auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO). Der Begriff gewöhnlicher Aufenthalt (domicilio habitual) wird in der EuErbVO nicht definiert. Einvernehmen besteht, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann.
Gemäß Artikel 1 EuErbVO ist die EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt aber nicht für die spanische Erbschaftsteuer (impuesto sucesiones) oder deutsche Erbschaftsteuer.
Ich besitze Immobilien in Spanien und möchte ein Testament machen, was muss ich tun?
Für andere Staatsangehörige als Spanier, die über Immobilien in Spanien verfügen, insbesondere wenn sie auch in unserem Land wohnen, ist es praktischer, in Spanien ein Testament über ihre Vermögenswerte zu gewähren, denn obwohl das in seinem Herkunftsland gewährte Testament gleichermaßen gültig ist, verkomplizieren und verteuern die Formalitäten für die Validierung in Spanien in der Regel den Nachlassprozess (Übersetzen, Legalisieren und/oder Apostille usw.).
Normalerweise wird das in Spanien verfasste Testament eines Ausländers in zwei Spalten aufgestellt, eine in Spanisch und die andere in seiner Sprache, wobei bei der Gewährung ein Dolmetscher dabei ist.
Nach Inkrafttreten der (DE) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses, es sei denn, im Testament wird ausdrücklich der Wunsch, dass das nationale Recht anzuwenden ist geäußert.
Gesetzgebung:
(ES) EU-Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
Königliche Verordnung vom 24. Juli 1889 zur Veröffentlichung des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Quelle:
1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?
Spanien verfügt im Erbrecht über sieben verschiedene Rechtssysteme. Auf nicht-spanische Gebietsansässige finden diese in jedem Gebiet, das über eigene Rechtsvorschriften verfügt, unmittelbar Anwendung. Für spanische Staatsangehörige gilt nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 das Kriterium der Regionalbürgerschaft (Verbindung zu der jeweiligen Gebietskörperschaft nach spanischem Recht).
Testamente unterliegen zum einen den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen im Zivilgesetzbuch von 1889, das mehrfach geändert wurde, insbesondere seit Inkrafttreten der spanischen Verfassung von 1978, und zum anderen den lokalen („foralen“) oder besonderen Rechtsvorschriften (derechos forales o especiales) der autonomen Gemeinschaften mit zivilrechtlichen Kompetenzen (Galicien, Baskenland, Navarra, Aragonien, Katalonien und Balearen).
Nach allgemeinem Zivilrecht bestimmt ein Testament die Rechtsnachfolge von Todes wegen, während Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente in der Regel nicht zulässig sind. Möglich ist:
ein eigenhändiges, d. h. handschriftliches Testament, das vom Erblasser unterzeichnet und datiert wird. Diese Form des Testaments ist nicht üblich.
Das spanische Zivilgesetzbuch kann im Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado) auf der entsprechenden Website (https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1889-4763) eingesehen werden. Übersetzungen des Zivilgesetzbuchs in deutscher Sprache finden Sie unter:
https://www.mjusticia.gob.es/es/areas-tematicas/documentacion-publicaciones/publicaciones/traducciones-derecho-espanol
Die lokalen oder besonderen Rechtsvorschriften, die in der jeweiligen Gebietskörperschaft zur Anwendung kommen, enthalten eigene Bestimmungen über unterschiedliche, in dem betreffenden Gebiet anerkannte Formen des Testaments. Vereinzelt sind auch gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge zulässig.
Die lokalen oder besonderen Rechtsvorschriften finden Sie unter:
https://www.boe.es/biblioteca_juridica/index.php?tipo=C
2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?
Ein vor einem Notar errichtetes Testament muss vom Notar in das Allgemeine Testamentsregister (Registro General de Actos de Última Voluntad) beim Justizministerium eingetragen werden. Wenn ein Testament vorhanden ist, enthält dieses Register das Datum des zuletzt errichteten Testaments, alle vorhergehenden Testamente sowie die notariellen Niederschriften, in die das Testament aufgenommen wurde. Sollte der Urkundsnotar seine Tätigkeit eingestellt haben, geben die Notarkammern (Colegios Notariales) darüber Auskunft, bei welchem Notar oder in welchem Archiv sich das Testament befinden könnte (https://www.notariado.org).
Dieses Register ist nicht öffentlich zugänglich. Nur Personen, die nach dem Tod des Erblassers ein berechtigtes Interesse an der Erbschaft nachweisen, erhalten Zugang. Zu seinen Lebzeiten können der Erblasser, sein bevollmächtigter Vertreter oder, bei Geschäftsunfähigkeit, ein mit einer richterlichen Vollmacht ausgestatteter Vertreter das Register einsehen.
3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?
Nach spanischem Recht bleibt ein Teil des Nachlasses bzw. der darin enthaltenen Vermögenswerte unter Berücksichtigung des Wertes der freiwilligen Verfügungen des Erblassers einschließlich der Schenkungen unter Lebenden und nach Abzug der Schulden bestimmten Verwandten in Form eines Pflichtteils vorbehalten. Beim Pflichtteil handelt es sich nach dem Zivilgesetzbuch um den Teil des Vermögens, über den der Erblasser nicht frei verfügen kann, da er dem Gesetz nach bestimmten Erben, der sogenannten Pflichterben, vorbehalten ist.
Pflichterben sind:
Der Pflichtteil der Kinder und Verwandten in absteigender Linie umfasst zwei Drittel des Nachlasses von Vater und Mutter. Diese können jedoch eines der beiden Drittel, die den Pflichtteil ausmachen, zur Verbesserung des Erbes ihrer Kinder und Verwandten in absteigender Linie verteilen. Über das verbleibende Drittel kann frei verfügt werden. Dieses kennzeichnet ein Recht am gesamten Vermögen, da es, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in der Regel eine dingliche Beteiligung am Nachlass (pars bonorum) gewährt.
Der Pflichtteil der Verwandten in aufsteigender Linie besteht aus der Hälfte des Vermögens von Vater und Mutter bzw. aus einem Drittel, wenn der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf einen Teil hat.
Der Pflichtteil, der nicht getrennten Ehegatten vorbehalten ist, besteht aus dem Nießbrauch an zwei Dritteln des Vermögens, soweit keine Verwandten in absteigender oder aufsteigender Linie vorhanden sind. Wenn Verwandte in absteigender Linie vorhanden sind, besteht er aus dem Nießbrauch an einem der zwei Drittel, die den Verwandten in absteigender Linie zustehen. Wenn nur Verwandte in aufsteigender Linie vorhanden sind, besteht er aus dem Nießbrauch an der Hälfte, den die Erben in bar auszahlen können.
Die lokalen oder besonderen Rechtsvorschriften enthalten verschiedene spezifische Bestimmungen zum Pflichtteil. Jede dieser Bestimmungen ist zu prüfen, um festzustellen, welche speziellen Aspekte in der jeweiligen Gebietskörperschaft geregelt sind; sie reichen von der dinglichen Beteiligung am Nachlass (pars bonorum) bis zur wertmäßigen Beteiligung (pars valorum), die in bar ausgezahlt wird und bei der es sich, wie in Katalonien, um eine einfache Forderung oder, wie in Navarra, sogar nur um einen symbolischen Pflichtteil handelt, für den lediglich eine Standardformulierung im Testament des Erblassers erforderlich ist.
4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?
Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass es in Spanien sieben Erbrechtssysteme gibt. Wenn keine Erben testamentarisch eingesetzt wurden, wird der Nachlass nach allgemeinem Zivilrecht in folgender Rangfolge verteilt an:
- 1
Verwandte in absteigender Linie;
- 2
Verwandte in aufsteigender Linie (in beiden Fällen hat der Ehegatte ein Nießbrauchsrecht an einem Drittel bzw. der Hälfte des Nachlasses);
- 3
nicht getrennte Ehegatten;
- 4
Verwandte vierten Grades (Cousinen und Cousins ersten Grades);
- 5
den Staat.
Die lokalen Rechtsvorschriften enthalten diesbezüglich besondere Bestimmungen. Neben den Erbansprüchen von Verwandten sehen die lokalen Rechtsvorschriften vor, dass die autonome Gemeinschaft, in der der Erblasser ansässig war, oder auch eine bestimmte Einrichtung in der Form und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen Bestimmungen festgelegt sind, erben kann.
5 Welche Art von Behörde ist zuständig:
5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?
Wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, hat ein Notar die Befugnis festzustellen, wer erbberechtigt ist (Erbschein).
Wenn eine der erbberechtigten Parteien die Rechtsstellung der Erben, die Nachlassgegenstände oder die Nachlassaufteilung beanstandet, wird die Sache in einem entsprechenden Verfahren gerichtlich geklärt.
5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?
In der Regel wird die Erklärung über die Ausschlagung oder die Annahme einer Erbschaft vor einem Notar abgegeben. Die ausdrückliche Annahme kann zwar auch durch ein formloses Schriftstück erfolgen, für eine Eigentumsübertragung oder zu Beweiszwecken ist jedoch eine öffentliche Urkunde erforderlich. Dies gilt unbeschadet möglicher Amtshandlungen eines diplomatischen oder konsularischen Vertreters Spaniens, der notarielle Aufgaben wahrnimmt.
Die Annahme kann auch stillschweigend erklärt werden (durch Urkunden, aus denen sich die Bereitschaft zur Annahme ergibt oder die nur erbberechtigte Personen verwenden dürfen).
Wer ein Interesse daran nachweisen kann, dass der Erbe die Erbschaft ausschlägt oder annimmt, kann den Notar anweisen, den Erben darüber zu informieren, dass er innerhalb von 30 Kalendertagen eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft abgeben muss.
Schlägt der Erbe die Erbschaft zum Nachteil seiner Gläubiger aus, können diese bei Gericht die Genehmigung beantragen, die Erbschaft im Namen des Erben anzunehmen, um den ihnen geschuldeten Betrag zu erhalten.
Die teilweise oder bedingte Annahme einer Erbschaft ist nicht zulässig. Der Erbe kann aber die Erbschaft annehmen und das Vermächtnis ausschlagen oder umgekehrt.
5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?
Dieselbe wie bei der Erbschaft; siehe die Antwort auf die vorstehende Frage.
Wenn einem Vermächtnisnehmer mehrere Vermächtnisse ohne Gegenleistung zustehen (oder er für alle Vermächtnisse eine Gegenleistung erbringen muss), kann er abweichend vom Verbot der teilweisen Annahme einzelne Vermächtnisse annehmen oder ausschlagen. Es ist jedoch nicht zulässig, nur die auszuschlagen, für die eine Gegenleistung verlangt wird, und nur die anzunehmen, die keine Gegenleistung erfordern.
5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?
Der Pflichtteil kann nicht ausgeschlagen oder angenommen werden; er geht im Wege des Vermächtnisses oder der Erbschaftszuweisung an den Erben, außer wenn gerichtlich festgestellt werden muss, in welcher Höhe aus dem Nachlass Beträge zu zahlen oder Vermögenswerte zu übertragen sind.
Nach dem Zivilgesetzbuch kann ein Vermächtnisnehmer zugunsten der Verbesserung der Erbschaft (die eines von zwei Dritteln des Pflichtteils der Verwandten in absteigender Linie ausmacht) auf das Vermächtnis verzichten.
6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)
Wenn ein Testament vorliegt und der Erblasser einen Testamentsvollstrecker benannt hat, ist dieser befugt, die Bestattungskosten zu begleichen und etwaige Vermächtnisse zu regeln, die Vermögensgegenstände instand zu halten, die Gültigkeit des Testaments zu verteidigen und die Vollstreckung des Testaments zu gewährleisten.
Wenn ein Erbteiler (contador-partidor) bestellt wird, obliegt ihm die Aufteilung der Erbschaft. Der Erbteiler kann vom Erblasser, von den Erben im gegenseitigen Einvernehmen, vom Urkundsbeamten des Gerichts (secretario judicial) oder vom Notar auf Anweisung von Erben und Vermächtnisnehmern, auf die 50 % des Nachlassvermögens entfallen, bestellt werden.
Wenn kein Erbteiler bestellt wurde und keine Teilungsanordnung des Erblassers vorliegt, können die Erben den Nachlass nach eigenem Ermessen untereinander aufteilen.
In der Praxis wird in beiden Fällen die Aufteilung des Nachlasses und die Eigentumsübertragung zu Beweiszwecken und zur Eintragung der Rechte vor einem Notar vorgenommen.
Wenn kein Erbteiler bestellt wurde, kann die Aufteilung auf Antrag eines Erben vom Gericht vorgenommen werden. Das Gericht bestellt einen Sachverständigen, der das Vermögen bewertet, und einen Erbteiler für die Aufteilung des Nachlasses. Die Bestellung eines Nachlassverwalters und die Inventarerrichtung durch das Gericht können, falls es verlangt wird, schon vorab vereinbart werden. Die vom Erbteiler vorgenommene Aufteilung (mit etwaigen Änderungen durch das Gericht, falls ein Erbe der Aufteilung widersprochen hat) wird in die notariellen Niederschriften aufgenommen.
7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?
Wer kraft Gesetzes oder durch eine Verfügung von Todes wegen Anspruch auf eine Erbschaft oder ein Vermächtnis hat, wird durch die Annahme der Erbschaft oder des Vermächtnisses zum Erben oder Vermächtnisnehmer (siehe die Antwort auf Frage 5.2). Die Annahme wirkt rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?
Durch die vorbehaltlose Annahme oder die Annahme ohne Inventarerrichtung übernimmt der Erbe alle Verbindlichkeiten des Nachlasses, für deren Erfüllung er nicht nur das geerbte Vermögen, sondern auch sein eigenes Vermögen einsetzen muss.
Wenn der Erbe die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, beschränkt sich seine Haftung für die Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten des Nachlasses auf die Höhe des Nachlassvermögens.
9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?
Der Status als Erbe oder Vermächtnisnehmer führt in der Regel nicht zur Eintragung des Rechts an bestimmten Immobilien in das Grundbuch (Registro de la Propiedad), da dieser Status kein dingliches Recht an bestimmten Immobilien begründet. Allenfalls kann eine vorläufige Eintragung vorgenommen werden. Erben haben ein anteiliges Recht am gesamten Nachlass. Vermächtnisnehmer haben ein persönliches Recht auf Übertragung aller ihnen vermachten Vermögensgegenstände durch die Erben. Voraussetzung für die wirksame Übertragung von Rechten ist die Annahme der Erbschaft oder des Vermächtnisses und die Zuweisung bestimmter Vermögenswerte. Nur in bestimmten Fällen (z. B. Alleinerbe, einziger Nachlassgegenstand oder zur Besitznahme berechtigter Vermächtnisnehmer) kann auf die Aufteilung und die Zuweisung des Nachlasses verzichtet werden.
Für die Eintragung von Immobilien ist entweder eine vor einem Notar errichtete öffentliche Urkunde über die Annahme der Erbschaft und die Vermögensübertragung oder eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. In der Urkunde enthalten oder ihr beigefügt sein müssen der Nachweis der Rechte am Nachlass (Testament, Erbschein, Erbvertrag, sofern zulässig), die vollständige Sterbeurkunde und die vom Allgemeinen Testamentsregister ausgestellte Bescheinigung. Außerdem sind die Erbschaftssteuern zu entrichten.
9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?
Die Bestellung eines Nachlassverwalters (administrador) ist nach spanischem Recht nicht vorgeschrieben; unter bestimmten Voraussetzungen kann sie jedoch im Laufe der Nachlassaufteilung vereinbart werden.
9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?
Wenn im Testament (nach allgemeinem Zivilrecht) ein Testamentsvollstrecker (albacea) benannt wurde, übernimmt dieser die Nachlassverwaltung (siehe die Antwort auf Frage 6).
Der Erblasser kann in seinem Testament auch einen Erbteiler benennen, dessen Aufgabe darin besteht, die Vermögenswerte zu bewerten und aufzuteilen.
In der Regel können drei Personen benannt werden, ein Testamentsvollstrecker, ein Erbteiler und ein Nachlassverwalter, deren Verwaltungsbefugnisse vom Erblasser oder vom Gericht und in einigen Fällen auch von den Erben geändert werden können.
9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?
Der Nachlassverwalter hat im Wesentlichen die folgenden Befugnisse:
10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?
Beim Erbschein handelt es sich um eine notarielle Urkunde, aus der der Status der gesetzlichen Erben und ihr jeweiliger Anteil am Nachlass hervorgeht.
Durch die öffentliche Urkunde über die Annahme und die Aufteilung (und gegebenenfalls die Übertragung von Vermächtnissen), die im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien vor einem Notar errichtet wurde, wird das Eigentum an bestimmten Vermögenswerten übertragen.
Wird eine Erbschaftssache vor Gericht verhandelt, so stellt die richterliche Entscheidung über die Teilung (und gegebenenfalls die Beilegung von Streitigkeiten) einen ausreichenden Titel dar, der in der gesetzlich vorgesehenen Form notariell beglaubigt werden muss.
Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!
Letzte Aktualisierung: 14/12/2020
Quelle: © Europäische Union (2021)
Erbrecht
Wer Erbe ist, wie groß die Erbanteile bzw. Pflichtteile sind, wie der Nachlass zu verwalten ist, in welchem Umfang der Erbe für Verbindlichkeiten des Erblassers einzustehen hat usw., ist im Erbrecht der Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich geregelt.
Allgemeine Informationen
Mit den neuen Vorschriften der Union, die am 4. Juli 2012 erlassen worden sind, soll der Umgang mit Nachlässen, die einen Auslandsbezug aufweisen, für die Bürger einfacher werden. Die neuen Vorschriften gelten für Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 eintreten.
Die Verordnung stellt sicher, dass grenzübergreifende Erbfälle einheitlich nach dem Recht eines einzigen Landes und von einer einzigen Behörde behandelt werden. Grundsätzlich sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für den Erbfall zuständig, und es gilt das Recht dieses Mitgliedstaats. Die Bürger können jedoch festlegen, dass auf ihren Nachlass das Recht des Staates Anwendung findet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Durch die Anwendung des Rechts eines einzigen Landes durch eine einzige Behörde werden Parallelverfahren und einander widersprechende gerichtliche Entscheidungen vermieden. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass in einem Mitgliedstaat erlassene Entscheidungen unionsweit anerkannt werden, ohne dass besondere Verfahren erforderlich sind.
Mit der Verordnung wird auch ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Dieses Dokument, das von der mit der Erbsache befassten Behörde ausgestellt wird, kann von Erben, Vermächtnisnehmern und Testamentsvollstreckern verwendet werden, um ihren Status nachzuweisen und ihre Befugnisse in anderen Mitgliedstaaten auszuüben. Das Europäische Nachlasszeugnis wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass besondere Verfahren erforderlich sind.
Am 9. Dezember 2014 hat die Kommission die dazugehörige Durchführungsverordnung erlassen, in der die nach der Erbrechtsverordnung zu verwendenden Formblätter festgelegt sind:
Das Europäische Justizportal bietet die Möglichkeit, das Formular V (Europäisches Nachlasszeugnis) hier online auszufüllen und eine PDF-Datei davon zu erstellen.
Dänemark und Irland beteiligen sich nicht an der Verordnung. Grenzübergreifende Nachlassverfahren, die von den Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten bearbeitet werden, unterliegen infolgedessen ausschließlich dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats.
Angelegenheiten, die die Erbschaftsteuer betreffen, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.
Auf dieser Website können Sie sich über das neue EU-Erbrecht informieren.
Ein Klick auf eine Flagge auf dieser Seite bringt Sie zum Infoblatt über das Erbrecht und die einschlägigen Verfahren des betreffenden Landes. Die Infoblätter wurden vom Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN-civil) in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.
Successions in Europe, eine Website des CNUE, kann Ihnen helfen, Antworten auf Fragen zum Erbrecht in 22 Mitgliedstaaten zu finden.
Einen Notar in einem Mitgliedstaat können Sie mithilfe der Suchfunktion Wie finde ich einen Notar? finden, die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Notarkammern bereitgestellt wird.
Die Registrierung von Testamenten ist in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt. In manchen Mitgliedstaaten ist derjenige, der ein Testament errichtet, d. h. der Erblasser, verpflichtet, das Testament registrieren zu lassen. In anderen Mitgliedstaaten wird die Registrierung empfohlen oder gilt nur für bestimmte Arten letztwilliger Verfügungen. In einigen Mitgliedstaaten wiederum gibt es kein Testamentsregister.
Wenn Sie wissen wollen, wie ein Testament in einem bestimmten Mitgliedstaat registriert wird oder ob eine verstorbene Person ein Testament hinterlassen hat, können Sie die Infoblätter der European Network of the Registers of Wills Association (ENRWA) konsultieren, die es in 3 oder 4 Sprachen gibt. In diesen Infoblättern wird erklärt, wie Testamente in den Mitgliedstaaten registriert werden und wie man Testamente in den Mitgliedstaaten auffinden kann.
Links zum Thema
Quelle: © Europäische Union (2021)
Letzte Aktualisierung: 16/01/2023
Unserer Kanzlei hilft Ihnen gern bei der Analyse Ihrer Situation, auf Wunsch erstellen wir für Sie die Erbrechts- und Steuerplanung und helfen auch bei der Erstellung des entsprechenden Testamentes.
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