Andere personliche faktoren
Dessen ungeachtet besteht keine gesamtschuldnerische Haftung des Zahlenden, wenn die Verpflichtung zur Einbehaltung besteht.
Außer dem Steuerpflichtigen haben in den Fällen von Nichtansässigen unter anderem folgende persönliche Faktoren eine besondere Bedeutung:
DER VERTRETER
Der nichtansässige Steuerpflichtige ist nur in den folgenden Fällen verpflichtet, einen Vertreter zu benennen:
Dessen ungeachtet können Steuerpflichtige freiwillig einen Vertreter benennen, der Ihnen als Kommunikationsperson mit den Steuerbehörden dient.
Die Vertreter von Nichtansässigen, die im Inland über eine Betriebsstätte in Spanien agieren, haften gesamtschuldnerisch für die Begleichung der Steuerschulden ihrer Mandante
DER GESAMTSCHULDNERISCH HAFTENDE
Gesamtschuldnerisch haftend für die Zahlung der Schulden aus den erzielten Einkünften oder aus den Einnahmen aus Gütern oder Rechten, die hinterlegt oder deren Verwaltung übertragen wurde, ist jeweils:
derjenige, der die ohne Betriebsstäte angefallenen Einkünfte zahlt
der Treuhänder oder Verwalter, der Güter oder Rechte, die nicht im Zusammenhang mit einer Betriebsstätte stehen
DER ABFÜHRUNGSPFLICHTIGE
Der Abführungspflichtige ist verpflichtet, den Betrag der Steuern des Nichtansässigen einzubehalten und abzuführen.
Zureinbehalung verpflichtete Personen
Verpflichtet zur Einbehaltung oder zur Vorauszahlung bei Einkünften, die unter den
„Impuesto sobre la Renta de no Residentes (IRNR)** fallen, sind unter anderem:
Einkünfte, die Einbehaltungen unterliegen
Generell sind die Einkünfte, die versteuert werden müssen, zur Einbehaltung verpflichtet.
Ausnahmen von der Einbehaltungspflicht
Steuerfreie Einkünfte (siehe Abschnitt Steuerbefreiungen):
Einbehaltungsbetrag
Der einbehaltene Betrag hat dem Wert der Steuerschuld zu entsprechen, die sich aus der Erhebung der entsprechenden Steuer ergibt.
Dennoch kann der Abführungspflichtige die folgenden Ausgaben oder Abzüge nicht berücksichtigen (die allerdings bei der Berechnung der Steuer zur Anwendung kommen): Personal- und Anschaffungskosten sowie externe Leistungen im Falle von wirtschaftlichen Aktivitäten ohne Betriebsstätte, die Quote der Sondersteuer auf Immobilien von nichtansässigen Körperschaften sowie Spendenausgaben.
Steuererklärungspflicht
Der Abführungspflichtige muss eine Erklärung abgeben und die entsprechende Einzahlung mit dem Formular 216 vornehmen. Er ist weiterhin verpflichtet, eine Jahreszusammenfassung per Formular 296 zu erstellen.
Quelle: spanisches Finanzamt AEAT, hier unten die komplette Version.