Andere personliche faktoren

  • Der Vertreter

  • Die gesamtschuldnerischen Haftenden

  • Der Abführungspflichtige

DER VERTRETER

Der nichtansässige Steuerpflichtige ist nur in den folgenden Fällen verpflichtet, einen Vertreter zu benennen:

  • Wenn er über eine ständige Betriebsstätte agiert

  • Wenn er Dienstleistungen oder technische Serviceleistungen erbringt, wenn er Installationen oder Montagen durchführt, die sich aus Ingenieursverträgen ergeben sowie generell bei wirtschaftlichen oder betrieblichen Aktivitäten in Spanien ohne eine Betriebsstätte

  • Wenn die Steuerbehörden dies verlangen

Dessen ungeachtet können Steuerpflichtige freiwillig einen Vertreter benennen, der Ihnen als Kommunikationsperson mit den Steuerbehörden dient.

Die Vertreter von Nichtansässigen, die im Inland über eine Betriebsstätte in Spanien agieren, haften gesamtschuldnerisch für die Begleichung der Steuerschulden ihrer Mandante

DER GESAMTSCHULDNERISCH HAFTENDE

Gesamtschuldnerisch haftend für die Zahlung der Schulden aus den erzielten Einkünften oder aus den Einnahmen aus Gütern oder Rechten, die hinterlegt oder deren Verwaltung übertragen wurde, ist jeweils:

derjenige, der die ohne Betriebsstäte angefallenen Einkünfte zahlt

der Treuhänder oder Verwalter, der Güter oder Rechte, die nicht im Zusammenhang mit einer Betriebsstätte stehen

DER ABFÜHRUNGSPFLICHTIGE

Der Abführungspflichtige ist verpflichtet, den Betrag der Steuern des Nichtansässigen einzubehalten und abzuführen.

Zureinbehalung verpflichtete Personen

Verpflichtet zur Einbehaltung oder zur Vorauszahlung bei Einkünften, die unter den

„Impuesto sobre la Renta de no Residentes (IRNR)** fallen, sind unter anderem:

  • Die in Spanien ansässigen Körperschaften (auch diejenigen, die dem Zurechnungssystem unterliegen).

  • In Spanien ansässigenatürliche Personen die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben

  • Die Steuerpflichtigen mit Betriebsstätte, die unter die Anwendung des „Impuesto sobre la Renta de no Residentes (IRNR)** fallen

  • Die Steuerpflichtigen ohne Betriebsstätte, deren Einkünfte aus der Arbeit unter die Anwendung des „Impuesto sobre la Renta de no Residentes (IRNR)** fallen

Einkünfte, die Einbehaltungen unterliegen

Generell sind die Einkünfte, die versteuert werden müssen, zur Einbehaltung verpflichtet.

Ausnahmen von der Einbehaltungspflicht

Steuerfreie Einkünfte (siehe Abschnitt Steuerbefreiungen):

  • Steuerfreie Einkommen aufgrund eines Abkommens zur Verhinderung der Doppelbesteuerung

  • An Steuerpflichtige ohne Betriebsstätte entrichtete Einkünfte, wenn die Steuerzahlung laut „Impuesto sobre la Renta de no Residentes (IRNR)** nachgewiesen werden kann

  • An Steuerpflichtige ohne ständige Betriebsstätte entrichtete Einkommen, wenn die Steuerzahlung laut IRNR nachgewiesen werden kann

Einbehaltungsbetrag

  • Veräußerungsgewinne. Die Pficht zur Einbehaltung bleibt bestehen bei:

  • Gewinnen aus Spielen, Wettbewerben, Verlosungen oder Zahlenwetten

  • Übertragung von Immobilien, die auf spanischen Staatsgebiet gelegen sind

  • Einkünfte aus Übertragungen oder Rückführungen von Aktien oder Anteilen am Kapital oder Vermögen Organismen für gemeinsame Anlagen

Der einbehaltene Betrag hat dem Wert der Steuerschuld zu entsprechen, die sich aus der Erhebung der entsprechenden Steuer ergibt.

Dennoch kann der Abführungspflichtige die folgenden Ausgaben oder Abzüge nicht berücksichtigen (die allerdings bei der Berechnung der Steuer zur Anwendung kommen): Personal- und Anschaffungskosten sowie externe Leistungen im Falle von wirtschaftlichen Aktivitäten ohne Betriebsstätte, die Quote der Sondersteuer auf Immobilien von nichtansässigen Körperschaften sowie Spendenausgaben.

Steuererklärungspflicht

Der Abführungspflichtige muss eine Erklärung abgeben und die entsprechende Einzahlung mit dem Formular 216 vornehmen. Er ist weiterhin verpflichtet, eine Jahreszusammenfassung per Formular 296 zu erstellen.

Quelle: spanisches Finanzamt AEAT,  hier unten die komplette Version.