Nach dem bisherigen Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahre 1966 mussten deutsche Rentner, die in Spanien leben, dort ihre deutsche Rente versteuern. Die sogenannte „Residencia“ muss jeder beantragen, der sich in Spanien mehr als 183 Tage aufhält. Residente sind in Spanien voll steuerpflichtig und müssen dieselbe Steuer wie die spanischen Bürger bezahlen. Ausgenommen sind die deutschen Beamtenpensionäre, denn ihre Pension wird nach DBA im Kassenstaat besteuert. Betriebsrenten und private Renten sind im Wohnsitzstaat zu versteuern.
Jetzt hat Deutschland mit Spanien ein neues Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, das am 18.10.2012 in Kraft getreten ist und seit dem 01.01.2013 angewandt wird. Danach erhält Deutschland als Kassenstaat für deutsche Renten ein begrenztes Besteuerungsrecht. Personen, die ab 2015 erstmals Rente beziehen, müssen in Deutschland 5 % Steuern auf ihre gesetzliche Rente bezahlen. Für Neurentner ab 2030 beträgt der Quellensteuersatz 10 %. Diese Regelung gilt ebenfalls für Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten, deren Aufbau über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren in Deutschland staatlich gefördert worden ist. Für andere Renten bleibt es dabei, dass das alleinige Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zusteht.
Dies bedeutet, dass ab 2015 alle deutschen Rentner, die in Spanien leben, auch in Deutschland eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Die in Deutschland gezahlte Steuer wird auf in Spanien zu entrichtende Steuern angerechnet.
Für Rentner, die vor dem 1. Januar 2015 Rente bezogen haben, ändert sich nichts. Die Rente ist nur in Spanien zu versteuern, und in Deutschland ist keine Steuererklärung abzugeben.
Ab dem 01.01.2015 versenden Deutschland und Spanien automatische Kontrollmitteilungen über gezahlte Sozialversicherungsrenten sowie über Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten, deren Aufbau über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren in Deutschland staatlich gefördert worden ist. Auf diese Weise kann der jeweils andere Staat die Renten besser besteuern bzw. die Versteuerung besser kontrollieren (BMF-Schreiben vom 09.04.2013).
Quelle:
Weitere Information:
D.h. Personen, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals eine deutsche Rente beziehen und deren Lebensmittelpunkt in Spanien liegt, gilt:
- Die deutsche Rente ist in Spanien steuerpflichtig.
- Die deutsche Rente wird zusätzlich mit fünf Prozent ihres Betrages in Deutschland versteuert.
- Das spanische Finanzamt muss aber die in Deutschland gezahlte Steuer auf die spanische Steuer anrechnen.
- Für Neurentner ab 2030 beträgt der Steuersatz, den das deutsche Finanzamt einbehält, 10 %.
Das Finanzamt Neubrandenburg (Rentenempfänger im Ausland – RiA) ist in Deutschland das einzige Finanzamt, das zentral für alle zuständig ist, die im Ausland leben und aus Deutschland nur Renten beziehen. Bei weiteren Einkünften kann ein anderes Finanzamt zuständig sein.Zuständig für alle Fragen und die Besteuerung von deutschen Renten mit Auslandsbezug in Spanien ist das Finanzamt Neubrandenburg:
Finanzamt
D-17041 Neubrandenburg
Finanzamt Postfach 110140
Tel.: +49 395-44 22 24 70 00
E-Mail: ria@Finanzamt-neubrandenburg.de
Webseite: