Residencia – aufenthaltskarte

Die Spanische „Residencia“-Aufenthaltskarte

Wenn Sie sich länger als 3 Monate in Spanien aufhalten, dann haben Sie die Pflicht, sich in das Register für Ausländer (“Registro central de extranjeros”) und die Anmeldebescheinigung – Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión bei der national  Polizei  zu beantragen eintragen zu lassen.

Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einer Aufenthaltskarte kann mit Sanktionen geahndet werden.  Art.9, Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG

Sollte der Antragsteller zuvor keine Ausländeridentifikationsnummer (NIE) besitzen, wird diese bei der Registrierung im zentralen Register gleichzeitig zugewiesen.

Die Residencia-temporal, da sie zeitlich auf 5 Jahre befristet ist.

In der Residencia sind die persönlichen Daten erfasst wie, Namen, Nationalität, Wohnanschrift, die N.I.E. (Número de identidad de extranjero)  sowie Ausstell-Datum der Eintragung.

Jeder Bürger eines Landes der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (wie Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie die Personen, die aus einem nicht-EU-Land (Drittstaat) kommen und vorhaben, sich länger als 3 Monate in Spanien aufzuhalten, müssen nach 3 Monaten die „Tarjeta de residencia“  beantragen.

Gilt das auch für die Familienmitglieder?

Die Familienangehörigen von einem Bürger der EU, aus Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Kroatien, Dänemark, Slowenien, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Tschechien, Slowakische Republik, Rumänien und Schweden -, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island und Liechtenstein) und der Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, oder welche nicht die Nationalität der genannten Staaten innehaben und die das Recht auf Aufenthalt in Spanien für länger als 3 Monate erwerben. –

* Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

** Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit des Personals.

Familienangehörige sind vor allem Ehepartner bzw. Lebenspartner, Nachkommen (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder) oder Vorfahren (Eltern, Großeltern, Schwiegereltern). Laut spanischer Gesetzgebung.

Alles viel zu kompliziert, Sie haben keine Lust auf die lästigen Behördengänge?

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Wie bereits gesagt, Sie haben als Familienangehöriger nicht nur das Recht auf Aufenthalt für mehr als 3 Monate in Spanien, wenn Sie begleitend nach Spanien ziehen oder nachziehen…

  • 1

    Ausübung  einer nicht selbständigen Arbeit oder einer selbständigen Arbeit in Spanien

  • 2

    Wenn keiner Tätigkeit in Spanien nachgegangen wird, brauchen Sie einen  Nachweis, dass Sie über genügend finanzielle Mittel verfügen, für sich selbst und für Ihre Familienangehörigen, oder ein ständiges Einkommen erhalten,  z.B. durch eine Arbeit und Sie haben einen gültigen Arbeitsvertrag, oder der Nachweis des Studiums als Student.Damit soll vermieden werden, dass die spanische Sozialhilfe für Sie aufkommen muss, weshalb auch ein Nachweis einer Krankenversicherung erbracht werden muss, die entweder in Spanien abgeschlossen  wurde oder in einem anderen Land, die die Deckung in Spanien während der Aufenthaltsdauer gewährleistet…

Wenn Sie keiner selbständigen Arbeit in Spanien nachgehen

  • 1

    Benötigen Sie einen Nachweis, dass Sie finanziell unabhängig sind

  • 2

    Nachweis über das Vorhandensein einer umfassenden Krankenversicherung AUSREICHENDE KRANKENVERSICHERUNG (entsprechend der behördlichen Vorgabe) – Über eine umfassende Krankenversicherung verfügen (öffentliche oder private).
    Sollten Sie eine Europäische Krankenversicherungskarte haben, die für die Aufenthaltsdauer gültig ist, reicht diese aus.

  • 3

    Als Student, oder zur  Berufsausbildung. Hier ist ebenfalls eine umfassende Krankenversicherung notwendig. Ebenfalls erforderlich ist, dass der Antragsteller über genügend finanzielle Mittel verfügt, für sich oder wenn gegeben für Familienangehörige.Erklärung, dass sie über genügend Finanzmittel  für  die Dauer des Aufenthaltes für sich und  oder für ihre Angehörige verfügen.Sollten Sie sich für einen längeren Zeitraum als 3 Monaten in Spanien aufhalten.Und Sie erfüllen das  Aufenthaltsrecht  in Spanien, dann können Sie die Residencia beantragen.

Sie benötigen auch einen Nachweis Ihres Familienverhältnisses zur Person

  • Geburtsurkunde

  • Lebensbescheinigung, die Tatsache, dass eine Person am Leben ist

  • Eheschließung, Heiratsurkunde (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand)

  • Scheidung

  • Unterhaltszahlungen

Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigkeitserklärung einer Ehe

  • Eingetragene Partnerschaft einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und Status der eingetragenen Partnerschaft

  • Nachweis des Zusammenlebens im Ursprungsland

  • Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der Partnerschaft oder Ungültigkeitserklärung der eingetragenen Partnerschaft

  • Abstammung

  • Adoption

  • Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts

  • Staatsangehörigkeit

  • Führungszeugnis -Vorstrafenfreiheit

Voraussetzungen für Familienangehörige

Sie sind ein Familienangehöriger, eines Bürgers aus einem EU-Land der Ihn begleitet oder später nachgezogen ist, und  vorige Bedingungen erfüllt.

Auch die Familienangehörige eines EU-Bürgers, die selbst der EU angehören sowie die nicht Angehörige der EU sind, also aus einem nicht-EU-Land (Drittstaat) kommen, müssen nach 3 Monaten die „Tarjeta de residencia“ (Aufenthaltskarte), für Familienangehörige eines Unionsbürgers („tarjeta de residencia de familiar“) beantragen.

Genauso gilt dies für Angehörige aus einem Nicht-EU-Land ebenso, die müssen die Aufenthaltskarte gleichfalls beantragen.

  • 1

    Bei Studenten gilt,  deren Ehepartner oder Lebenspartner, die eigenen Kinder oder die des Partners, sofern gewährleistet oder der Nachweis, dass genügend finanzielle Mittel zum eigenem Unterhalt vorhanden sind.

  • 2

    Ansonsten für alle anderen Personen gilt, deren Ehepartner oder Lebenspartner, die eigenen Kinder oder die des Partners. Eigene Nachkommen oder die des Ehepartners oder Lebenspartner z.B.  Kinder, Enkelkinder. Angehörige direkten Grades wie Vorfahren. Eltern, Großeltern, deren Ehepartner oder der Lebensgefährte wie Urgroßeltern, Schwiegereltern. Personen, die jünger als 21 Jahre sind oder älter als 21 und unmündig sind, und wie oben mehrmals bereits erwähnt, es muss gewährleistet sein,  dass genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt von allen da ist.

Wo ist der Antrag zu stellen (zuständige Behörde)?

Bei einer Ausländerbehörde („Oficina de Extranjería“) oder bei einer Polizeidienststelle („Comisaría de Policía Nacional“) in der Provinz, wo Sie wohnen bzw. vorhaben, sich aufzuhalten oder ihren Wohnsitz zu begründen.

Die Frist gilt 3 Monaten ab dem Datum der Einreise.

Der Antrag wird bei der Ausländerbehörde („Oficina de Extranjería“) oder im Kommissariat der Policia Nacional, wo Sie wohnen, gestellt.

Wie ist das Verfahren zur Beantragung der Residencia und in welcher Frist muss der Antrag gestellt werden?

Welche Unterlagen sind erforderliche für die Residencia – Aufenthaltskarte, um diese zu erhalten, welche erforderlichen Unterlagen müssen für Familienangehörige vorgelegt werden?

Die Originaldokumente müssen im Moment der Antragsstellung vorgezeigt werden, zusätzlich müssen Sie Kopien aller Dokumente haben und diese in der Behörde mit einreichen. (Die Behörden in Spanien machen keine Kopien)

Sie benötigen:

Nachweis…

  • über die familiäre Beziehung zum Antragstellers (z.B. das Familienbuch);

  • Heiratsurkunde oder eingetragene Partnerschaft oder

  • Im Fall Nicht-Eingetragener-Partnerschaft („pareja no registrada“): Ist ein Nachweis über einer dauerhaften Bindung einer Partnerschaft, als auch die Zeit des (ehelichen) Zusammenlebens (mindestens 1 Jahr ununterbrochen) oder ggf. Geburtsurkunde/n der gemeinsamen Nachkommen notwendig.

  • Andere Familienangehörige: Nachweis über den Verwandtschaftsgrad und  Unterhalt, oder Nachweis über das Zusammenleben im Herkunftsland – Nachweis über das Zusammenleben über einen ununterbrochenen Zeitraum von 24 Monaten, oder aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Behinderung.

Wenn Sie keiner Arbeit nachgehen, brauchen Sie einen Nachweis das Sie finanziell unabhängig sind, oder Einkommen erhalten z.B. durch eine Arbeit und einen gültigen Arbeitsvertrag haben, oder der Nachweis des Studiums als Student.

Ebenso wird ein Nachweis verlangt, dass Sie über eine AUSREICHENDE KRANKENVERSICHERUNG (entsprechend der behördlichen Vorgabe) – Über eine Umfassende-Krankenversicherung verfügen.

Sie benötigen auch einen Nachweis Ihrer Familienverhältnisse zur Person

z.B.:

  • Geburtsurkunde

  • die Tatsache, dass eine Person am Leben ist

  • Eheschließung, Heiratsurkunde (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand)

  • Scheidung

  • Unterhaltszahlungen

  • Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigkeitserklärung einer Ehe

  • eingetragene Partnerschaft einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und Status der eingetragenen Partnerschaft

  • Nachweis des Zusammenlebens im Ursprungsland

  • Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der Partnerschaft oder Ungültigkeitserklärung der eingetragenen Partnerschaft

  • Abstammung

  • Adoption

  • Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts

  • Staatsangehörigkeit

  • Führungszeugnis – Vorstrafenfreiheit

Wenn Sie Ihrem Antrag ausländische Dokumenten beilegen, müssen diese Dokumente vorab ins Spanische übersetzt und beglaubigt werden, sowie mit einer Apostille für Spanien versehen sein!

Häufige Fragen

Die Ausstellung erfolgt innerhalb von 3 Monaten ab Vorlage des Antrages. Art. 8, Abs. 4 Real Decreto 240/2007

Sie  erhalten einen Nachweis (Beleg) über die Antragsstellung der Residencia.

Art. 8, Abs. 5 u. Art. 14, Abs. 2 + 3 Real Decreto 240/2007

Die Aufenthaltskarte hat eine..

  • Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ab dem Ausstellungsdatum oder
  • Sie gilt für die *vorgesehene Aufenthaltsdauer, wenn diese weniger als 5 Jahre beträgt.

Nach den 5 Jahren muss  die „residencia permanente“  Daueraufenthaltskarte beantragt werden.

Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte für Familienmitglieder verfällt bei Abwesenheiten von Spanien von mehr als 183 Tage in einem Jahr.

Art. 9 bis Real Decreto 240/2007

Solange Sie  und ihre Familienangehörige die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie das Recht auf Aufenthalt.

Bei begründeten Zweifeln, können die zuständigen Behörden die Erfüllung der besagten Bedingungen überprüfen.

Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen („asistencia social“) durch den Residenten  oder seiner Familienangehörigen führt nicht automatisch zur Ausweisung.

  1. Nicht selbständige oder selbständige Arbeiter in Spanien sind oder…
  2. Sich auf Arbeitssuche in Spanien befinden (In diesem Fall müssen sie darlegen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und eine Möglichkeit auf einen Arbeitsvertrag besteht)

Ja, es müssen die Veränderungen der Umstände wie Nationalität, Familienstand oder Wohnsitz der zuständigen Behörde, mitgeteilt werden. Art. 14, Abs.2 Real Decreto 240/2007

Hinweis:

Alle ausländischen Urkunden müssen zuvor in dem Land, das zuständig ist, in dem das Dokument ausgestellt wurde, beglaubigt werden, oder gegebenenfalls vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beglaubigt werden, außer in den Fällen, in denen das Dokument von der zuständigen Behörde des Ausstellungslandes gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 mit einer Apostille versehen ist, dann ist das Dokument aufgrund des internationalen Übereinkommens von der Legalisation ausgenommen.

Entweder der Berechtigte oder sein direkter Familienangehöriger persönlich mit dem Antragsformular Modelo EX 18 – (Solicitud de autorización de residencia de larga duración o de larga duración-UE).

Bei minderjährigen Kindern: Beantragung durch den gesetzlichen Vertreter, zusätzlich ist ein Nachweis, dass der Minderjährige in Spanien anwesend ist erforderlich.

  • Mit der Anmeldebescheinigung erhalten Sie auch die N.I.E. („Número de Identificación de Extranjeros“), die für die meisten Formalitäten in Spanien unerlässlich ist (z.B. ein Auto oder Haus kaufen,…).
  • Mit der Eintragung als „residente“ gelten Sie verwaltungstechnisch als ansässig in Spanien und werden von der Steuerbehörde als  Steuerinländer behandelt.
  • Rentner haben bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien Zugang zur medizinischen Versorgung durch die staatliche Krankenversicherung.

Die Karte ist für eine bestimmte Dauer gültig, in der *Regel 5 Jahre.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird den berechtigten Familienangehörigen ebenfalls die Aufenthaltskarte ausgeste