Residencia – aufenthaltskarte
Die Spanische „Residencia“-Aufenthaltskarte
Wenn Sie sich länger als 3 Monate in Spanien aufhalten, dann haben Sie die Pflicht, sich in das Register für Ausländer (“Registro central de extranjeros”) und die Anmeldebescheinigung – Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión bei der national Polizei zu beantragen eintragen zu lassen.
Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einer Aufenthaltskarte kann mit Sanktionen geahndet werden. Art.9, Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG
Sollte der Antragsteller zuvor keine Ausländeridentifikationsnummer (NIE) besitzen, wird diese bei der Registrierung im zentralen Register gleichzeitig zugewiesen.
Die Residencia-temporal, da sie zeitlich auf 5 Jahre befristet ist.
In der Residencia sind die persönlichen Daten erfasst wie, Namen, Nationalität, Wohnanschrift, die N.I.E. (Número de identidad de extranjero) sowie Ausstell-Datum der Eintragung.
Jeder Bürger eines Landes der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (wie Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie die Personen, die aus einem nicht-EU-Land (Drittstaat) kommen und vorhaben, sich länger als 3 Monate in Spanien aufzuhalten, müssen nach 3 Monaten die „Tarjeta de residencia“ beantragen.
Gilt das auch für die Familienmitglieder?
Die Familienangehörigen von einem Bürger der EU, aus Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Kroatien, Dänemark, Slowenien, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Tschechien, Slowakische Republik, Rumänien und Schweden -, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island und Liechtenstein) und der Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, oder welche nicht die Nationalität der genannten Staaten innehaben und die das Recht auf Aufenthalt in Spanien für länger als 3 Monate erwerben. –
* Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
** Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit des Personals.
Familienangehörige sind vor allem Ehepartner bzw. Lebenspartner, Nachkommen (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder) oder Vorfahren (Eltern, Großeltern, Schwiegereltern). Laut spanischer Gesetzgebung.
Alles viel zu kompliziert, Sie haben keine Lust auf die lästigen Behördengänge?
Residenz beantragen
Wie bereits gesagt, Sie haben als Familienangehöriger nicht nur das Recht auf Aufenthalt für mehr als 3 Monate in Spanien, wenn Sie begleitend nach Spanien ziehen oder nachziehen…
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Ausübung einer nicht selbständigen Arbeit oder einer selbständigen Arbeit in Spanien
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Wenn keiner Tätigkeit in Spanien nachgegangen wird, brauchen Sie einen Nachweis, dass Sie über genügend finanzielle Mittel verfügen, für sich selbst und für Ihre Familienangehörigen, oder ein ständiges Einkommen erhalten, z.B. durch eine Arbeit und Sie haben einen gültigen Arbeitsvertrag, oder der Nachweis des Studiums als Student.Damit soll vermieden werden, dass die spanische Sozialhilfe für Sie aufkommen muss, weshalb auch ein Nachweis einer Krankenversicherung erbracht werden muss, die entweder in Spanien abgeschlossen wurde oder in einem anderen Land, die die Deckung in Spanien während der Aufenthaltsdauer gewährleistet…
Wenn Sie keiner selbständigen Arbeit in Spanien nachgehen
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Benötigen Sie einen Nachweis, dass Sie finanziell unabhängig sind
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Nachweis über das Vorhandensein einer umfassenden Krankenversicherung AUSREICHENDE KRANKENVERSICHERUNG (entsprechend der behördlichen Vorgabe) – Über eine umfassende Krankenversicherung verfügen (öffentliche oder private).
Sollten Sie eine Europäische Krankenversicherungskarte haben, die für die Aufenthaltsdauer gültig ist, reicht diese aus. - 3
Als Student, oder zur Berufsausbildung. Hier ist ebenfalls eine umfassende Krankenversicherung notwendig. Ebenfalls erforderlich ist, dass der Antragsteller über genügend finanzielle Mittel verfügt, für sich oder wenn gegeben für Familienangehörige.Erklärung, dass sie über genügend Finanzmittel für die Dauer des Aufenthaltes für sich und oder für ihre Angehörige verfügen.Sollten Sie sich für einen längeren Zeitraum als 3 Monaten in Spanien aufhalten.Und Sie erfüllen das Aufenthaltsrecht in Spanien, dann können Sie die Residencia beantragen.
Sie benötigen auch einen Nachweis Ihres Familienverhältnisses zur Person
Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigkeitserklärung einer Ehe
Voraussetzungen für Familienangehörige
Sie sind ein Familienangehöriger, eines Bürgers aus einem EU-Land der Ihn begleitet oder später nachgezogen ist, und vorige Bedingungen erfüllt.
Auch die Familienangehörige eines EU-Bürgers, die selbst der EU angehören sowie die nicht Angehörige der EU sind, also aus einem nicht-EU-Land (Drittstaat) kommen, müssen nach 3 Monaten die „Tarjeta de residencia“ (Aufenthaltskarte), für Familienangehörige eines Unionsbürgers („tarjeta de residencia de familiar“) beantragen.
Genauso gilt dies für Angehörige aus einem Nicht-EU-Land ebenso, die müssen die Aufenthaltskarte gleichfalls beantragen.
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Bei Studenten gilt, deren Ehepartner oder Lebenspartner, die eigenen Kinder oder die des Partners, sofern gewährleistet oder der Nachweis, dass genügend finanzielle Mittel zum eigenem Unterhalt vorhanden sind.
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Ansonsten für alle anderen Personen gilt, deren Ehepartner oder Lebenspartner, die eigenen Kinder oder die des Partners. Eigene Nachkommen oder die des Ehepartners oder Lebenspartner z.B. Kinder, Enkelkinder. Angehörige direkten Grades wie Vorfahren. Eltern, Großeltern, deren Ehepartner oder der Lebensgefährte wie Urgroßeltern, Schwiegereltern. Personen, die jünger als 21 Jahre sind oder älter als 21 und unmündig sind, und wie oben mehrmals bereits erwähnt, es muss gewährleistet sein, dass genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt von allen da ist.
Wo ist der Antrag zu stellen (zuständige Behörde)?
Bei einer Ausländerbehörde („Oficina de Extranjería“) oder bei einer Polizeidienststelle („Comisaría de Policía Nacional“) in der Provinz, wo Sie wohnen bzw. vorhaben, sich aufzuhalten oder ihren Wohnsitz zu begründen.
Die Frist gilt 3 Monaten ab dem Datum der Einreise.
Der Antrag wird bei der Ausländerbehörde („Oficina de Extranjería“) oder im Kommissariat der Policia Nacional, wo Sie wohnen, gestellt.
Wie ist das Verfahren zur Beantragung der Residencia und in welcher Frist muss der Antrag gestellt werden?
Welche Unterlagen sind erforderliche für die Residencia – Aufenthaltskarte, um diese zu erhalten, welche erforderlichen Unterlagen müssen für Familienangehörige vorgelegt werden?
Die Originaldokumente müssen im Moment der Antragsstellung vorgezeigt werden, zusätzlich müssen Sie Kopien aller Dokumente haben und diese in der Behörde mit einreichen. (Die Behörden in Spanien machen keine Kopien)
Sie benötigen:
Nachweis…
Wenn Sie keiner Arbeit nachgehen, brauchen Sie einen Nachweis das Sie finanziell unabhängig sind, oder Einkommen erhalten z.B. durch eine Arbeit und einen gültigen Arbeitsvertrag haben, oder der Nachweis des Studiums als Student.
Ebenso wird ein Nachweis verlangt, dass Sie über eine AUSREICHENDE KRANKENVERSICHERUNG (entsprechend der behördlichen Vorgabe) – Über eine Umfassende-Krankenversicherung verfügen.
Sie benötigen auch einen Nachweis Ihrer Familienverhältnisse zur Person
z.B.: