Das sogenannte „Beckham-Gesetz“

Ein Überblick über das spanische Steuerregime

Das „Beckham-Gesetz“, offiziell als Sonderregelung für nach Spanien entsandte Arbeitnehmer bekannt, ist ein spezielles Steuermodell, das im Jahr 2005 eingeführt wurde. Ziel dieser Regelung war es, hochqualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland nach Spanien zu holen, indem ihnen für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren steuerliche Vorteile gewährt werden.

WESENTLICHE VORTEILE DES BECKHAM-GESETZES

Fester Steuersatz:

Statt des progressiven Einkommenssteuersystems, das für in Spanien ansässige Personen Steuersätze von bis zu 47 % vorsieht, können berechtigte Personen einen festen Steuersatz von 24 % auf ihr in Spanien erzieltes Einkommen anwenden.

Beschränkte Steuerpflicht:

Nur Einkünfte, die in Spanien generiert werden, unterliegen der spanischen Besteuerung. Einkünfte aus Quellen außerhalb Spaniens bleiben in Spanien steuerfrei.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

  • 1

    Kein vorheriger Wohnsitz in Spanien:

    Die Person darf in den fünf Jahren vor ihrem Umzug nicht steuerlich in Spanienansässig gewesen sein.

  • 2

    Beruflicher Hintergrund:

    Der Zuzug nach Spanien muss mit einer beruflichen Tätigkeit verbunden sein, z. B. durch einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen in Spanien oder einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens.

  • 3

    Frist für den Antrag:

    Die Sonderregelung muss innerhalb der sechs Monate nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit (Anmeldedatum) in Spanien beantragt werden. Danach ist die Frist abgelaufen.

Änderungen ab 2023

Steuerliche Vorteile für Fachkräfte, Führungskräfte & Unternehmer

Das Beckham-Gesetz ist eine besondere steuerliche Sonderregelung in Spanien für Personen, die aus beruflichen Gründen nach Spanien ziehen. Es ermöglicht eine attraktive Besteuerung mit festem Steuersatz und kann – richtig angewendet – erhebliche steuerliche Vorteile bieten.

Unsere Kanzlei berät Sie umfassend, prüft Ihre individuelle Situation und übernimmt auf Wunsch die vollständige Antragstellung und Kommunikation mit den spanischen Behörden.


Was ist das Beckham-Gesetz?

Das Beckham-Gesetz (Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes) erlaubt es bestimmten Personen, trotz steuerlichen Wohnsitzes in Spanien wie beschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden.

Die Anwendung ist auf bis zu sechs Steuerjahre begrenzt und unterliegt klar definierten Voraussetzungen und Fristen.


Ihre steuerlichen Vorteile im Überblick

✔ Fester Einkommensteuersatz von 24 %

Anstelle der progressiven spanischen Einkommensteuer mit Spitzensteuersätzen von bis zu 47 % gilt ein pauschaler Steuersatz von 24 % auf in Spanien erzielte Einkünfte (bis zur gesetzlichen Obergrenze).

✔ Keine Besteuerung von Auslandseinkünften

Während der Laufzeit des Beckham-Gesetzes werden ausschließlich Einkünfte aus Spanien besteuert. Einkommen aus dem Ausland bleibt grundsätzlich steuerfrei.

✔ Planungssicherheit

Ein klar geregeltes Steuerregime schafft Transparenz, Rechtssicherheit und verlässliche steuerliche Rahmenbedingungen für internationale Fachkräfte und Unternehmer.


Wer kann das Beckham-Gesetz nutzen?

Das Sondersteuerregime kommt insbesondere infrage für:

  • Führungskräfte und hochqualifizierte Arbeitnehmer
  • Geschäftsführer spanischer Gesellschaften (SL)
  • Entsandte Mitarbeiter aus dem Ausland
  • Unternehmer, Gründer und bestimmte Selbstständige (seit 2023)

Voraussetzung ist stets ein beruflich begründeter Zuzug nach Spanien.


Voraussetzungen im Überblick

  • Kein steuerlicher Wohnsitz in Spanien in den letzten fünf Jahren
  • Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Spanien
  • Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach Tätigkeitsbeginn

👉 Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss immer individuell geprüft werden.


Änderungen seit 2023 – Start-up-Gesetz

Durch das Start-up-Gesetz (Ley 28/2022) wurde der Kreis der Berechtigten erweitert. Ziel ist es, Spanien für internationale Fachkräfte, Unternehmer und moderne Geschäftsmodelle attraktiver zu machen.

Seitdem können unter bestimmten Voraussetzungen auch Unternehmer und Selbstständige vom Beckham-Gesetz profitieren.


Warum professionelle Beratung entscheidend ist

Die Anwendung des Beckham-Gesetzes ist formell anspruchsvoll. In der Praxis scheitern viele Anträge an Fristen, formalen Fehlern oder einer falschen steuerlichen Einordnung.

Typische Risiken ohne fachliche Begleitung:

  • Fristversäumnisse
  • fehlerhafte steuerliche Einordnung
  • Ablehnung durch die Finanzbehörde
  • spätere Steuernachforderungen

Diese Risiken lassen sich vermeiden.


Unsere Leistungen im Zusammenhang mit dem Beckham-Gesetz

  • Prüfung der Anwendbarkeit des Beckham-Gesetzes
  • Steuerliche Vergleichs- und Vorteilsberechnung
  • Antragstellung bei der spanischen Finanzbehörde
  • Kommunikation mit den Behörden
  • Laufende steuerliche Begleitung
  • Beratung für Unternehmer, Geschäftsführer und Selbstständige

Für wen unsere Beratung besonders sinnvoll ist

  • Personen mit höherem Einkommen
  • internationale Einkommens- und Vermögensstrukturen
  • Geschäftsführer spanischer SL
  • Unternehmer und Selbstständige mit Auslandsbezug

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Eine kurze Prüfung schafft Klarheit – bevor Fristen verstreichen und steuerliche Vorteile verloren gehen.

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FAQs

Das Gesetz richtet sich an hochqualifizierte Fachkräfte, die aus beruflichen Gründennach Spanien ziehen und in den letzten fünf Jahren keinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien hatten.

Die Regelung gilt für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren, beginnend mit dem Jahr, in dem die Tätigkeit in Spanien aufgenommen wird.

Nein, während der Laufzeit werden grundsätzlich nur Einkünfte aus Spanien besteuert.

Der Antrag auf Anwendung des Sonderregimes muss innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der beruflichen Tätigkeit in Spanien gestellt werden.

Mit dem neuenStart-up-Gesetzwurde der Kreis der Berechtigten erweitert. Zudem wurden die Regelungen an die wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst, um mehr Fachkräfte anzusprechen.

Ja, unter bestimmten Bedingungen, die im neuenStart-up-Gesetzdefiniert sind, könnenauch Unternehmer und Selbstständige diese Regelung nutzen.

Die genauen Details sind in Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes geregelt. Ein Steuerberater mit Spezialisierung auf das spanische Steuerrecht hilft Ihnen bei der Klärung Ihrer individuellen Situation.

Nein. Es muss aktiv beantragt und genehmigt werden.

Dann erfolgt der Wechsel in die reguläre spanische Einkommensteuer.

Nein. Die Sechs-Monats-Frist ist zwingend.

Ja, insbesondere für Geschäftsführer – eine Einzelfallprüfung ist in jedem Fall jedoch notwendig.

Ja. Es ist gesetzlich geregelt und Teil des spanischen Steuerrechts.

Teilweise – es ist abhängig von der Tätigkeit, Vertragsstruktur und Einkommensquelle.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehepartner und Kinder ebenfalls profitieren.

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