Gesundheitsystem in Spanien krankenscheine
Ärztliche Versorgung in Spanien – für Urlauber und Residenten ein wichtiges Thema. Welche Krankenscheine werden benötigt und welche Leistungen werden erbracht?
Unabhängig von Ihrer Berufstätigkeit genießen Sie als in Spanien gemeldeter Eu-Bürger oder auch als Urlauber den Krankenversicherungsschutz des sozialen Gesundheitsdienstes.
Deutsche Rentner, die sich ordnungsgemäß in Spanien angemeldet haben, erleiden dadurch keine Form von Nachteilen für ihre deutsche Rente, Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Leistungsumfang richtet sich hierbei immer nach den spanischen Vorschriften. So kann es zum Beispiel vorkommen, daß Leistungen, die in Deutschland für gesetzlich Versicherte gratis sind in Spanien kostenpflichtig sind.
Bei Privatärzten oder privaten Krankenhäuser werden auch gesetzlich Krankenversicherte wie Privatpatienten behandelt und in der Regel direkt zur Kasse gebeten.
Der staatliche Gesundheitsdienst genießt in Spanien einen sehr guten Ruf, was die fachliche Qualität der ärztlichen Behandlung angeht.
Für die Spanier führt der Weg zum Facharzt oder in die Klinik über eines der 2.702 Gesundheitszentren.
Unabhängig von der Art der Beschwerde, muss man dort erst den „Kopfarzt“ aufsuchen, der dann entscheidet welche weitere Behandlung erforderlich ist und einen dann (gegebenenfalls) zu einem Facharzt schickt.
Somit haben die Spanier gewissermaßen ein Hausarzt-System geschaffen.
Das Problem daran besteht aber nun darin, dass auch wenn man mit dem zugewiesenen Arzt nicht zurecht kommt, so kann man nicht zu einem anderen Arzt wechseln.
Alle Buerger, auch wenn sie der staatlichen Versicherung nicht als Arbeitnehmer oder Selbstständige angehören, haben ein Recht auf eine kostenfreie Behandlung (sofern sie bedürftig sind).
Das gleiche Recht besteht auch für Eu-Bürger, die sich in Spanien aufhalten, egal ob sie in ihrem Heimatland versichert sind, oder nicht.
Was Arzneimittel betrifft, so sind die Spanier es gewohnt, etwa 40% der Kosten selbst zu tragen. Auf der anderen Seite sind vor allem teure Medikamente für einen Bruchteil des deutschen Preises in Apotheken zu bekommen.
An chronischen Krankheiten leidende Patienten müssen nur 10% zuzahlen, Rentner gar nichts.
Die Verschreibungspflicht von Medikamente ist übrigens in der Praxis unbekannt.
Das Hauptproblem des spanischen Gesundheitsdienstes sind die langen Wartelisten für Operationen in den rund 800 Krankenhäusern des Landes.Das Ziel ist eine maximale Wartezeit von 45 Tagen für Operationen, sie beträgt jedoch durchschnittlich 80 Tage, in jedem zehnten Fall sogar sechs Monate.An die 400.000 Menschen stehen derzeit auf den Wartelisten, zudem ist es nicht unüblich in den Fluren der Krankenhäuser Doppelreihen mit belegten Betten zu sehen. Es passiert auch nichts selten, dass Patienten tagelang auf ihre OP oder ein freies Bett warten müssen. Speziell im Sommer kann es in den Krankenhäusern der Urlaubsgebiete zu solchen Problemen kommen, denn die Nachfrage kann ganz einfach nicht gedeckt werden; dazu kommt das im Urlaubsmonat August viele Ärzte im Urlaub sind. Ein weiteres Problem besteht im akuten Ärztemangel Spaniens, so gibt es zwar 107.000 Ärzte, zur gleichen Zeit fehlen aber 3.000 Fachärzte, vor allem Allgemeinärzte, Anästhesisten, Kinderärzte und Radiologen.Um in Spanien schneller an die Reihe zu kommen, gehen sie in die Notaufnahme, diese ist beinah zur Regelaufnahme im staatlichen Krankenhaus und zum Nadelöhr geworden.Viele Spanier verfügen, auf Grund von Wartelisten, Zuzahlungen, dem teilweise schlechten Zustand von Einrichtungen in entlegeneren Landesteilen, über eine private Zusatzversicherung. Diese übernimmt Zuzahlungen und verfügt außerdem in der Regel über eine Reihe privater Vertragsärzte und Vertragskliniken, die auf ihre Rechnung Behandlungen übernehmen.
Stand: Januar 2021
SOZ
Das Gesundheitssystem Spaniens
Mitgliedschaft bei der spanischen staatlichen Krankenversicherung
1. Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem
Wenn im Folgenden die Rechtslage zur Gesundheitsversorgung von deutschen Residentinnen und Residenten in Spanien dargelegt wird, schließt dies abweichende Praktiken oder Interpretationen in den für das Gesundheitswesen zuständigen Autonomen Regionen nicht aus. Als Richtschnur für die Auswirkungen der Änderungen auf die deutschen Residentinnen und Residenten gilt folgender Leitsatz: Grundvoraussetzung für den Zugang zu staatlichen Gesundheitsleistungen ist für alle Ausländerinnen und Ausländer, die länger als drei Monate in Spanien leben, die Registrierung im Ausländerregister. Das „Certificado de Registro de Ciudadano de la Union Europea“, das seit 2007 ohne Beschränkung der Gültigkeitsdauer ausgestellt wird, erhält bei Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes:
Abhängig Beschäftigte, wenn sie durch Arbeitsvertrag, eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung ein Beschäftigungsverhältnis nachweisen können Selbständige, wenn sie einen Nachweis der Selbständigkeit erbringen ein(e) Rentner(in), der/die das europäische Formular S1 vorlegt Studierende oder Auszubildende, wenn sie eine Immatrikulationsbescheinigung, eine europäische Krankenversicherungskarte und einen Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel vorlegen, wobei all diese Voraussetzungen als erfüllt gelten, wenn man an einem europäischen Austauschprogramm teilnimmt Nichterwerbstätige, wenn sie eine Krankenversicherung und ausreichende finanzielle Mittel (ca. 5.000 Euro für eine Person, für einen 3-Personen-Haushalt ca. 12.000 Euro) nachweisen kann.
Mit der Registrierung erhält die Residentin oder der Resident ihre/seine NIE-Nummer. Nach der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt seiner Wohnsitzgemeinde, dem sog. „empadronamiento“, eröffnet sich dieser Personengruppe (außer den Nichterwerbstätigen) der Zugang zum lokalen Gesundheitszentrum (Centro de Salud), wo im Regelfall ihre/seine Krankenversicherungskarte (tarjeta sanitaria) beantragt werden kann. Diese Karte ist normalerweise 10 Jahre gültig. Sie schließt den Versicherungsschutz für Angehörige (Ehepartner, Ex-Partnerinnen und Ex-Partner mit Anspruch auf Versorgungsausgleich, Kinder bis zum 26. Lebensjahr, behinderte Familienangehörige) ein. Für die Erstbeantragung der „tarjeta sanitaria“ werden von den Residentinnen und Residenten zusätzliche Angaben gefordert. Dies sind zum einen Angaben zu den Einkommensverhältnissen, die für die Feststellung der
Bedürftigkeit, aber auch für die Einstufung bei der Medikamentenzuzahlung erforderlich sind, zum anderen Angaben zum bisherigen Krankenversicherungsschutz. Für Schwangere und Minderjährige ist normalerweise der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem frei.
Derzeit liegt die Bedürftigkeitsschwelle, unterhalb derer man von jeglicher Zuzahlung befreit ist, bei 7.908,60 Euro. Durch Bescheinigung des letztzuständigen deutschen Finanzamtes sowie des zuständigen spanischen Finanzamtes ist der Nachweis der Bedürftigkeit zu führen. Der Nachweis erstreckt sich auf alle Einkunftsarten; neben den Arbeitseinkünften und Renten z.B. auch auf Mieteinkünfte und Kapitaleinkommen.
Wer im Laufe seines Aufenthaltes in Spanien bedürftig geworden ist, kann eine entsprechende Änderung seiner Tarjeta beantragen. Für Bedürftige, die neu nach Spanien kommen bzw. sich bislang nicht haben registrieren lassen, wie auch für Nichterwerbstätige, greift folgende Regelung: sie müssen sich außerhalb des staatlichen Gesundheitssystems versichern. Dies kann bei einer privaten oder bei der speziellen staatlichen Krankenversicherung erfolgen.
Es handelt sich um das Convenio especial para la prestación de asistencia sanitaria. Die jährlichen Beträge für Personen im Alter von 18-64 Jahren belaufen sich auf ca. 720 Euro, ab 65 Jahre erhöht sich die Beitragszahlung auf 1.884 Euro. Für Schwangere und Minderjährige ist der Zugang zu dieser speziellen staatlichen Krankenversicherung normalerweise frei. Je nach autonomer Region ist das Anmeldeformular unterschiedlich, das Modell für Madrid ist unter Link zur Webseite www.madrid.org, unter dem Stichwort „Convenio especial para la prestación de asistencia sanitaria“ zu finden. Die Selbstbeteiligung für Medikamente ist bei dieser Versicherung auf 100 % festgesetzt. Des Weiteren sind bei der Beantragung oder Verlängerung Nachweise über den Krankenversicherungsschutz zu erbringen.
Diese bekommt man bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der man zuletzt versichert war. Falls eine Versicherung nicht mehr besteht, scheint der Seguridad Social eine Erklärung der deutschen Krankenkasse auszureichen, dass für den Betroffenen zum aktuellen Zeitpunkt kein Versicherungsschutz besteht. Die deutschen Vertretungen in Spanien können diese Bescheinigung nicht ausstellen.
2. Hinweis für Privatversicherte
Ein neues Formular, das sogenannte Certificate of Entitlement erleichtert es Privatversicherten, ihren Versicherungsschutz im Ausland nachzuweisen, siehe
Link: PKV
In der Vergangenheit ist es in einzelnen Ländern gelegentlich zu Irritationen beim Nachweis dieses Versicherungsschutzes gekommen. Dies konnte passieren, wenn im Gastland eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht und die Behörden dort eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nur erteilten, wenn zuvor ein Formular zur Bestätigung einer bestehenden Krankenversicherung in Deutschland vorgelegt wurde. Während es in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) das standardisierte und abgestimmte Formular S1 gibt, um das Bestehen einer Krankenvollversicherung nachzuweisen, fehlte bisher eine entsprechende mit den Krankenversicherungsträgern der EU-Staaten und den EWR-Ländern abgestimmte Bescheinigung für die Private Krankenversicherung. Mit dem neuen Vordruck, den der PKV-Verband entworfen und mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt hat, ändert sich dies nun, sieh
Link: Krankenkasse
3. Patientenbeteiligung
Bis zur Einkommensgrenze von 18.000 Euro werden Beschäftigte mit 40 % am Preis für verschreibungspflichtige Medikamente beteiligt. Bei einem Einkommen bis zu 100.000 Euro erhöht sich die Selbstbeteiligung auf 50 %, darüber hinaus auf 60 %. Für EU-Residenten, die sich nicht dauerhaft in Spanien aufhalten, ist die Zuzahlung generell auf 50 % festgesetzt. Arbeitslose ohne Leistungsbezüge sind von der Zuzahlung befreit. Gleiches gilt für die Bezieher einer Mindestrente und Bedürftige. Die Selbstbeteiligung für Rentnerinnen und Rentner, deren Einkommen zwischen ca. 7.500 und 18.000 Euro bzw. zwischen 18.000 und 100.000 Euro liegt, beträgt 10 % und einem monatlichen Maximalbetrag von 8 bzw.18 Euro. Bei einem Einkommen über 100.000 Euro beträgt die Zuzahlung 60 % bis zu einem Maximalbetrag von 60 Euro.
4. Zuzahlungsregelungen
Deutsche Residentinnen und Residenten müssen zur Feststellung ihres Einkommens auch ihre Einkünfte, die außerhalb Spaniens erzielt werden, angeben. Dazu ist der Seguridad Social nach unseren Erkenntnissen eine Bescheinigung des letztzuständigen deutschen Finanzamtes ausreichend. Diese Bescheinigung kann, soweit uns bekannt, auch ein Negativbescheid sein. Bei den Residentinnen und Residenten unterscheiden die Regelungen zwischen dieser Personengruppe und Sonstigen und sehen einerseits je nach Einkommenshöhe 10 % und 60 % (Rentner) bzw. 40 %, 50 % und 60 % (Sonstige) Zuzahlung vor. Für Rentnerinnen und Rentner ist eine monatliche Deckelung der einkommensunabhängigen Zuzahlung auf 8 Euro/mtl. bei Einkünften unter 18.000 Euro/jährlich, bzw. 18 Euro mtl. bei Einkünften zwischen 18.000 – 100.000 Euro/jährlich oder 60 Euro bei Einkünften über 100.000 Euro/jährlich vorgesehen. Voraussetzung dafür, dass die monatliche Deckelung vor Ort zum Tragen kommt, ist die rechtmäßige offizielle Ummeldung des Wohnsitzes nach Spanien und Anmeldung beim spanischen Finanzamt.
Rentnerinnen und Rentner, die sich vorübergehend in Spanien aufhalten und Langzeiturlauberinnen und Langzeiturlauber mit einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten im Jahr werden anders behandelt als Touristinnen und Touristen. Rentnerinnen und Rentner, die eine eidesstattliche Erklärung über ihren Rentnerstatus vorlegen, zahlen nur 10 % Zuzahlung auf ihre Medikamente. Formblätter für diese „declaracion jurada“ sollten in den Gesundheitszentren ausliegen. Sie haben auch die Möglichkeit, sich die eidesstattliche Erklärung von unserer homepage www.spanien.diplo.de herunterzuladen. Für EU-Residentinnen und EU-Residenten (keine Rentnerinnen und Rentner), die sich nicht dauerhaft in Spanien aufhalten, beträgt die Zuzahlung generell auf 50 %. In beiden Fällen wäre der Träger des ständigen Wohnsitzes für eventuelle Erstattungssätze zuständig. Bei weiteren Fragen, die die Zuzahlungsregelungen bzw.
monatliche Deckelung oder Erstattungsätze betreffen, empfehlen wir Ihnen, sich an die Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung www.eu-patienten.de zu wenden.
5. Spezielle Fragen
Arbeitslose sind aufgrund ihrer Leistungsansprüche während des Bezugs des spanischen Arbeitslosengeldes in der spanischen Sozialversicherung weiter versichert. Fallen sie aus dem Leistungsbezug heraus und melden sich beim Arbeitsamt als arbeitsuchend, besteht die Versicherung fort. Für Selbständige, die aus wirtschaftlichen Gründen ihren Betrieb aufgeben, noch keine Altersrente beziehen können und als selbständig Beschäftigte in die spanische Sozialversicherung eingezahlt haben, besteht der Versicherungsschutz fort, wenn ihre Einkünfte unter 100.000 Euro liegen und eine Krankenversicherung auf anderem Wege nicht möglich ist.
6. Nur vorübergehender Aufenthalt
Bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt in Spanien beantragen Sie bitte vor Ihrer Reise die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bei Ihrer deutschen Krankenversicherung. Mit der EHIC können Sie in Spanien kostenlos ärztliche Leistungen vom spanischen Gesundheitsdienst oder vom staatlichen Krankenhaus in Anspruch nehmen. Sie ist für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt gedacht und deckt alle während dieses Aufenthaltes notwendig gewordenen Leistungen, sowie Folgerezepte ab. Es empfiehlt sich, neben der EHIC auch immer eine Fotokopie mit sich zu führen, die der spanischen Ärztin oder Arzt bzw. dem Krankenhaus übergeben werden kann.
Bitte beachten Sie, dass private Ärztinnen und Ärzte nicht mit der EHIC abrechnen. Wenn Sie von einem privaten Arzt behandelt werden, lassen Sie sich bitte eine Rechnung ausstellen und quittieren, aus der die erbrachten Leistungen genau hervorgehen. Ihre Krankenkasse wird dann feststellen, ob und ggf. welcher Betrag Ihnen erstattet werden kann.
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Quelle:
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