Leben in Spanien
Leben in Spanien, Arbeiten in Spanien, Ruhestand in Spanien…
Wer seinen Wohnsitz in Spanien anmeldet, muss spätestens nach 2 Jahren Aufenthalt dort seinen Führerschein umschreiben lassen!
Wie funktioniert das spanische Gesundheitssystem ? Deutsches oder spanisches Testament? Was bieten Deutsche Schulen in Spanien und wie funktioniert das Spanische Schulsystem? Müssen ausländische Grade in Spanien homologisiert werden? Sind deutsche Rentner in Spanien steuerpflichtig?
Neuerung: Notwendig ist nicht nur, die Beantragung der NIE. Wer länger als drei Monate in Spanien lebt muss sich in Zukunft in das zentrale Ausländerregister der Provinz eintragen lassen, und wer sich länger als 183 Tage in Spanien aufhält benötigt die „Residencia“ (Aufenthaltskarte), dies betrifft auch Angehörige.
Diese Einschreibung in das Zentralregister muss innerhalb von drei Monaten ab dem Einreisedatum beantragt werden. Über die Einschreibung wird eine Bescheinigung ausgestellt (Certificado de Registro).
Die für die Einschreibung zuständige Behörde ist die Oficina de Extranjeria (Ausländerbüro) und in den Provinzen, in denen es ein solches Büro nicht gibt, muss man sich an die zuständigen Polizeidienststellen wenden.
Der Erhalt der spanischen „Residencia“, ist nur noch bei Erfüllung verschiedener Voraussetzungen möglich wie beispielsweise Selbständige, Studenten, Rentner, Arbeitsvertrag usw.
Die Daten der Eu-Bürger, die bereits eine Tarjeta de Residencia besitzen, werden automatisch in Ausländerregister übertragen. Diese müssen dann lediglich einmal mit ihrer NIE zur Bank die Gebühr einzahlen und können dann bei der zuständigen Stelle das „Certificado de Registro“ (Bescheinigung der Einschreibung) abholen.
Die NIE (Steuernummer für Ausländer) beantragen Sie bei der spanischen Polizei oder bei den spanischen Konsulaten im Ausland. Sie ist notwendig, um in Spanien zu arbeiten, Geschäfte zu tätigen, ein Konto zu eröffnen oder eine Krankenversicherungskarte zu beantragen.
Eu-Bürger, die keine Tarjeta de Residencia besitzen, müssen sich zuerst die NIE-Nummer besorgen, bevor sie sich in das Ausländerregister der Provinz eintragen lassen können.
Die Einschreibung ins Zentralregister muss persönlich beantragt werden, Vollmachten (insbesondere an Gestorias) sind nicht möglich.
Die folgenden Dokumente sind für die Beantragung der Einschreibung vorzulegen:
- NIE-Nummer
- Deutscher Reisepass oder Personalausweis
- Drei (3) Passfotos
Eine komplette Auflistung aller Ausländerbüros finden Sie auf den Seiten des spanischen Innenministeriums unter www.mir.es.
Arbeitserlaubnis/Aufenthaltserlaubnis für Nicht EU-Bürger
Nicht EU-Bürger müssen eine Arbeitserlaubnis, die auch als Aufenthaltsgenehmigung gilt, beantragen Als erstes muss beim spanischen Konsulat des Herkunftslandes ein Visum beantragt werden. Am besten sollte man gleichzeitig einen Arbeitsvertrag vorlegen. Anschließend muss beim zuständigen Arbeits- bzw. Sozialamt oder bei der Ausländerstelle der Antrag für die Arbeiterlaubnis gestellt werden. Der Vorgang ist etwas langwierig, doch es werden auch provisorische Arbeitsgenehmigungen erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis bzw. Arbeitserlaubnis ist beim Erstantrag von Nicht-EU-Bürgern örtlich beschränkt sowie auch auf einen bestimmten Beruf bezogen und nur ein Jahr gültig.
Ausführliche Informationen erhält man auch beim spanischen Innenministerium: Ministerio del Interior Direccion General de Politica Interior Subdireccion General de Extranjera Amador de los Rios, 7, Madrid Tel.Nr.: 34 91 537 15 71
Quelle: Europäische Kommission
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