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2. Steuersitzes

Die nicht ansässigen natürlichen Personen und die Körperschaften werden in dem Maße, in dem sie Einkünfte auf spanischem Staatsgebiet erzielen, als steuerpflichtig nach dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes” (IRNR**) angesehen.

IN SPANIEN ERZIELTE EINKÜNFTE

Die beiden herkömmlichen Kriterien, nach denen man ein Einkommen als auf spanischem Staatsgebiet erzielt ansehen kann, sind das der Territorialität und das der Zahlung. Allerdings kommt das Zahlungskriterium aufgrund der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Gesetzgebung nur für die ausdrücklich dafür in Betracht kommenden Einkünfte zur Anwendung. Im Anschluss werden für jede Art von Einkommen die Kriterien angegeben, aufgrund derer diese als auf spanischem Staatsgebiet erzielt angesehen werden.

Einkommen aus Wirtschaftstätigkeiten
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Altersbezüge und ähnliche Leistungen
Entgelte von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern, von Versammlungen, die diese Funktion ausüben oder von Vertretungsorganen
Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen
Einkünfte aus Immobilienvermögen
Einkünfte aus dem Besitz erschlossener Immobilien ohne wirtschaftliche Zwecke, die natürlichen Steuerpflichtigen zugerechnet werden
Veräußerungsgewinne
STEUERBEFREIUNGEN

Von dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes” (IRNR**) sind unter anderem folgende Einkünfte befreit, die von Nichtansässigen ohne Betriebsstätte erzielt werden:

Einkünfte, die entsprechend den Regeln des

Impuesto sobre la Renta de Personas Físicas”(IRPF)* steuerfrei sind und von natürlichen Personen erzielt werden,wie zum Beispiel:

Seit dem 1. Januar 2004 sind öffentliche Stipendien und Stipendien von gemeinnützigen Körperschaften, die unter die Sonderregelungen des Titels II des Gesetzes 49/2002 vom 23. Dezember zur Besteuerung von gemeinnützigen Körperschaften und der Steuervergünstigungen für Mäzenatentum fallen, steuerfrei, sofern es sich bei besagten Stipendien um ordnungsgemäße Studien sowohl in Spanien als auch im Ausland für alle Stufen und Grade des Ausbildungssystems handelt. Ebenfalls befreit sind die öffentlichen Stipendien und die, die von den oben erwähnten gemeinnützigen Körperschaften zur Forschung auf den Gebieten erteilt werden, die das Königliche Dekret 1326/2003 vom 24. Oktober festlegt, mit dem das Statut des Forschungsstipendiums gebilligt wird, sowie diejenigen, die von den besagten Körperschaften zu Forschungszwecken an Beamte und andere Personen im öffentlichen Dienst sowie an Lehrer und Forscher an Universitäten vergeben werden.

Bis zum 31. Dezember 2003 waren die öffentlichen Studienbeihilfen für alle Stufen und Grade des Ausbildungssystems bis hin zum Diplom oder einem gleichwertigem Abschluss von der Steuer befreit.

Von der spanischen Sozialversicherung anerkannte Renten für dauerhafte, hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit oder hochgradige Invalidität oder Beamtenpensionen in Folge von dauerhafter Berufsuntauglichkeit oder Arbeitsunfähigkeit.

„Organización Nacional de Ciegos”

Altersversorgungsrente im Rahmen des Königlichen Dekrets 728/1993 vom 14. Mai, mit dem die Altersversorgungsrenten für spanische Auswanderer geregelt werden

Zinsen und Gewinne aus beweglichem Vermögen, die Ansässige in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erzielen oder die durch in einem anderen Mitgliedstaat der EU gelegene Betriebsstätten besagter Ansässiger erzielt werden, mit drei Ausnahmen:

Einkünfte aus staatlichen Wertpapieren, es sei denn, sie werden über ein Steuerparadies erzielt (Anlage III)

Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus inSpanien von Nichtansässigen herausgegebenenWertpapieren

Einkünfte aus Konten Nichtansässiger. Damit diese Konten vom Quellenabzug befreit sind, kann der Steuerpflichtige seinen Status als steuerpflichtig hinsichtlich des „Impuesto sobre la Renta de no Residentes” (IRNR**) bei der zuständigen Stelle entweder durch eine Bescheinigung der

Steuerbehörden des Wohnsitzes oder durch Vorlage einer Erklärung nachweisen, in der er angibt, in einem anderen Staat steuerpflichtig zu sein. Die besagte Erklärung muss in der Form vorgelegt werden, die in Anlage VI der Verordnung vom 9.12.1999, mit der die Formulare 216 und 296 gebilligt werden, festgesschrieben ist.

Auf der anderen Seite sind die „Banco de España” (Spanische Notenbank) und die eingetragenen Körperschaften, auf die sich die gesetzlichen Bestimmungen für Geschäfte mit dem Ausland beziehen und bei denen Konten Nichtansässiger in Spanien bestehen, verpflichtet, das Formular 291

„Einkommensteuer Nichtansässiger. Informative Erklärung der Einkünfte aus Konten von Nichtansässigen“ vorzulegen, mit dem Ziel, die Steuerbehörden über besagte Konten zu informieren.

Die von in Spanien ansässigen Tochtergesellschaften an ihr in einem anderen Land der EU ansässiges Mutterunternehmen ausgeschütteten Gewinne, vorausgesetzt, es werden gewisse Bedingungen erfüllt

Die Muttergesellschaft ist die Firma, die eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital einer anderen Gesellschaft hält. Die Tochtergesellschaft ist das beteiligte Unternehmen. Damit diese Steuerbefreiung zur Anwendung kommt, darf die Muttergesellschaft nicht in einem Staat oder Gebiet ansässig sein, das als Steuerparadies betrachtet wird (Anlage III).

Einkommen aus Wertpapierübertragungen oder die Rückführung von Beteiligungen an Investmentfonds, die auf offiziellen Sekundärmärkten für spanische Wertpapiere gehandelt werden, die von Personen oder Körperschaften erzielt werden, die ein einem Staat ansässig sind, mit dem Spanien ein Abkommen mit einer Klausel über Informationsaustausch unterzeichnet hat, es sei denn, diese Einkünfte werden über ein Steuerparadies (Anlage III) erwirtschaftet.

Stipendien und andere Beträge natürlicher Personen, die im Rahmen von internationalen Abkommen und Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Bildung oder im Rahmen des vom spanischem Kabinet gebilligten Jahresplans für internationale Zusammenarbeit von den öffentlichen Behörden gezahlt wurden

Quelle: spanisches Finanzamt AEAT,  hier unten die komplette Version.