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7. Andere persönliche Faktoren

Dessen ungeachtet besteht keine gesamtschuldnerische Haftung des Zahlenden, wenn die Verpflichtung zur Einbehaltung besteht.

Außer dem Steuerpflichtigen haben in den Fällen von Nichtansässigen unter anderem folgende persönliche Faktoren eine besondere Bedeutung:

DER VERTRETER

Der nichtansässige Steuerpflichtige ist nur in den folgenden Fällen verpflichtet, einen Vertreter zu benennen:

Dessen ungeachtet können Steuerpflichtige freiwillig einen Vertreter benennen, der Ihnen als Kommunikationsperson mit den Steuerbehörden dient.

Die Vertreter von Nichtansässigen, die im Inland über eine Betriebsstätte in Spanien agieren, haften gesamtschuldnerisch für die Begleichung der Steuerschulden ihrer Mandanten.

DER GESAMTSCHULDNERISCH HAFTENDE

Gesamtschuldnerisch haftend für die Zahlung der Schulden aus den erzielten Einkünften oder aus den Einnahmen aus Gütern oder Rechten, die hinterlegt oder deren Verwaltung übertragen wurde, ist jeweils:

DER ABFÜHRUNGSPFLICHTIGE

Der Abführungspflichtige ist verpflichtet, den Betrag der Steuern des Nichtansässigen einzubehalten und abzuführen.

Zureinbehalung verpflichtete Personen

Verpflichtet zur Einbehaltung oder zur Vorauszahlung bei Einkünften, die unter den

„Impuesto sobre la Renta de no Residentes (IRNR)** fallen, sind unter anderem:

die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben

Einkünfte, die Einbehaltungen unterliegen

Generell sind die Einkünfte, die versteuert werden müssen, zur Einbehaltung verpflichtet.

Ausnahmen von der Einbehaltungspflicht

Steuerfreie Einkünfte (siehe Abschnitt Steuerbefreiungen):

(IRNR)** nachgewiesen werden kann

Einbehaltungsbetrag

Der einbehaltene Betrag hat dem Wert der Steuerschuld zu entsprechen, die sich aus der Erhebung der entsprechenden Steuer ergibt.

Dennoch kann der Abführungspflichtige die folgenden Ausgaben oder Abzüge nicht berücksichtigen (die allerdings bei der Berechnung der Steuer zur Anwendung kommen): Personal- und Anschaffungskosten sowie externe Leistungen im Falle von wirtschaftlichen Aktivitäten ohne Betriebsstätte, die Quote der Sondersteuer auf Immobilien von nichtansässigen Körperschaften sowie Spendenausgaben.

Steuererklärungspflicht

Der Abführungspflichtige muss eine Erklärung abgeben und die entsprechende Einzahlung mit dem Formular 216 vornehmen. Er ist weiterhin verpflichtet, eine Jahreszusammenfassung per Formular 296 zu erstellen.

Quelle: spanisches Finanzamt AEAT,  hier unten die komplette Version.